Jeder Mensch hat das Recht, den Sternenhimmel und unbeeinträchtigte Nachtlandschaften als Teil der Natur zu erleben. 2. Fauna und Flora Der negative Einfluss künstlichen Lichts auf Fauna und Flora muss inimiert werden. Licht darf im Außenraum nur in der sicherheitstechnisch erforderlichen Intensität und nur dort eingesetzt werden, wo es notwendig ist. Naturschutzfachlich sensible Lebensrä;ume wie Trockenrasen und Gewässer sind besonders zu schützen. 3. Gravierende gesundheitliche Störungen Medizinische Untersuchungen belegen, dass der Einfluss künstlichen Lichts auf den menschlichen Organismus gravierende gesundheitliche Störungen hervorrufen kann. 4. Blendfreie Beleuchtung Blendung durch künstliche Beleuchtung im Außenraum ist unbedingt zu vermeiden. Blendfreie Beleuchtung leistet aus sinnesphysiologischen Gründen bei geringeren Intensitäten mehr als überdosiertes Licht. 5. Standortvorteil für den Tourismus Die von Lichtverschmutzung unbeeinträchtigte Landschaft ist ein Standortvorteil für den Tourismus. 6. Wissenschafts-, Bildungs- und Umweltpolitik Im Interesse der Wissenschafts-, Bildungs- und Umweltpolitik sind Standorte astronomischer Forschung und Volksbildung vor Lichtverschmutzung zu schützen. 7. Rechtlich relevanter Tatbestand Lichtimmission muss als rechtlich relevanter Tatbestand eingestuft werden. Zur Eindämmung der eskalierenden Effektanstrahlungen und Werbebeleuchtungen sind gesetzliche Regelungen zu fordern. Downloads Positionspapier Lichtverschmutzung www.nfi.at/dmdocuments/PP_Lichtverschmutzung_Feb2010.pdf Links La-Palma-Deklaration auf starlight2007.net (auf englisch, französisch und spanisch) www.starlight2007.net/starlightdeclaration.htm -- Naturfreunde Internationale Diefenbachgasse 36 1150 Wien Tel.: ++43 (0)1 892 38 77 Fax: ++43 (0)1 812 97 89 office@nf-int.org www.nf-int.org
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