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Presse-Stelle:  ECO-News Deutschland, D-81371 München
Rubrik:Haus & Garten    Datum: 31.07.2007
Falsches Geschäft mit Energieausweisen
Drohende Bußgelder durch Billiganbieter
Berlin (pte/26.07.2007/13:53) - Billiganbieter locken in Deutschland derzeit mit günstigen Energieausweisen, diese werden jedoch nicht immer anerkannt. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) www.dena.de warnt deshalb vor Energieausweisen zu Billigpreisen. Nicht vollständige oder ungültige Ausweise könnten später Bußgelder von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. Die Ausweise sollen potenziellen Käufern und Mietern Auskunft über die Energieeffizienz von Gebäuden geben und werden im Rahmen der deutschen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) verpflichtend eingeführt.

Billiganbieter werben mit Preisen ab 9,90 Euro pro Energieausweis, berichtet die dena. Um diese Ausweise zu erhalten, genüge oft das Ausfüllen eines Online-Fragebogens mit Angaben zum Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre, der Energieausweis werde daraufhin per Post zugestellt. Termine zur Vermessung des Gebäudes werden nicht angeboten. Diese Billigausweise würden jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechen, die mit 1. Oktober 2007 in Kraft tritt und sind damit ungültig, so die Information der dena.

Die tatsächlichen Kosten für anerkannte Energieausweise liegen weit über jenen der Billigangebote. Sie variieren je nachdem, ob ein bedarfsorientierter oder verbrauchsorientierter Energieausweis beantragt wird. Letzterer kostet zwischen 50 und 100 Euro und gibt Auskunft über den Energieverbrauch des Gebäudes bzw. der Wohnung durch den letzten Mieter. Der Preis eines bedarfsorientierten Ausweises liegt dagegen zwischen 100 und 250 Euro. Dieser informiert über den energetischen Zustand des Gebäudes und gibt etwa Auskunft über mögliche Heizkosten oder notwendige Dämmungsmaßnahmen.

Antragssteller von Energieausweisen könnten sich unter anderem mithilfe der Ausstellerdatenbanken oder bei Handwerks-, Architekten- oder Ingenieurskammern über seriöse Anbieter informieren. Wichtig sei auch, dass der Aussteller von selbst darauf besteht, Daten über das Gebäude einzuholen und vor Ort Vermessungen durchzuführen. Zwar darf der Eigentümer des Gebäudes oder der Wohnung selbst die Vermessungen vornehmen, der Aussteller ist jedoch gesetzlich zu einer Prüfung der Angaben verpflichtet. Darüber hinaus sollte der Aussteller Tipps zur Sanierung oder Modernisierung des Gebäudes im Ausweis vermerken.

Mit Inkrafttreten der bundesweit gültigen Energieeinsparverordnung verpflichten sich Eigentümer von Bestandsgebäuden, die ihr Haus oder ihre Wohnung vermieten oder verkaufen möchten, dem Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Dieser soll Auskunft über die Energieeffizienz des Gebäudes geben. Je nach Alter des Gebäudes erfolgt die Einführung des Ausweises in Stufen. Die erste Stufe gilt für Gebäude, die bis 1965 errichtet wurden und tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die zweite Stufe umfasst jüngere Gebäude und tritt mit 1. Januar 2009 in Kraft. (Ende)


Aussender: pressetext.deutschland
Redakteur: Victoria Schubert
email: schubert@pressetext.com
Tel. +43-1-81140-305

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