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 ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:  projekt 21+ oekologisches und ethisches investment, D-80636 München
Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 29.05.2005
Stadtwerke München müssen für ihre Energiepreise Kalkulation offenlegen
Amtsgericht München erlässt einstweilige Verfügung wegen Gaspreise
Nun hat auch das Amtsgericht München die Stadtwerke München dazu verpflichtet die Berechtigung ihre stark erhöhten Gaspreise durch Offenlegung ihrer Kalkulationen nachzuweisen. Nachdem die Stadtwerke der Agentur für ökologische Dienstleistungen, projekt21plus.de mehrmals androhten die Gasversorgung einzustellen, beantragten diese eine einstweilige Verfügung. Die Agentur sah in den um 10% erhöhten Gaspreisen der Stadtwerken eine unberechtige Gewinnsteigerung des Energieversorgers auf Kosten der Kunden und kürzte ihre Rechnung auf 2% Preiserhöhung.
Zum Oktober 2004 erhöhten die Stadtwerke München ihren Gastarif um 10%. Dagegen wendete sich die Agentur projekt21plus.de in Zusammenarbeit mit dem Bund der Energieverbraucher nun mit dem Argument, dass es keine Berechtigung für eine derart überhöhte Steigerung gäbe und zahlte nur eine Erhöhung von 2 Prozent. Da die Stadtwerke München jedoch diese nur mit eine pauschale Verweisung auf die Kopplung des Gaspreises an die Heizölpreise begründete und der Agentur mehrmals die Einstellung der Gasversorgung androhte, beantragte sie beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Drohgebärden. Zu Recht urteilte das Amtsgericht München (Az. 133 C 15392/05) und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wurde. Mit Androhung eines Ordnungsgeldes von 250 000 € oder bis zu 6 Monate Haft untersagte das Gericht den Stadtwerken München weiterhin der Agentur projekt21plus.de die Gassperrung anzudrohen. "Ein weiterer Sieg für die Verbraucher!" urteilte Siegfried Grob von projekt21plus.de, der nun auf die Offenlegung der Kalkulationen für den derzeitigen Gaspreis der Stadtwerke München abwartet.

München, den 28. Mai 2003

Anlage: Verfügung des Amtsgerichtes München im Wortlaut

Veröffentlichung honorarfrei; ein Belegexemplar an projekt 21+ wird freundlichst erbeten.

Achtung Redaktionen: Für Fragen steht Ihnen Herr Grob gerne zur Verfügung.

projekt 21+
ökologisches und ethisches investment
grüne stromberatung - unabhängig und kostenlos
webdesign für ökobetriebe
naturprodukte

Tel: 089 - 35 65 33 44
Fax: 089 - 35 65 33 43
E-Mail: info@projekt21plus.de
Internet: www.projekt21plus.de
auch: www.oekostromwechsel.de

Verfügung des Amtsgerichtes München im Wortlaut:

Das Amtsgericht München -Streitgericht-
Richterin am Amtsgericht Eisenmann
erläßt
in Sachen
Siegfried Grob, Volkartstr. 46, 80636 München
- Antragsteller
gegen
SWM Versorgungs GmbH, vertr. durch GF: Dr. Kurt Mühlhäuseru. a.,
Emmy-Noether-Str. 2, 80287 München
- Antragsgegnerin -
wegen einstweiliger Verfügung
wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgende
einstweilige Verfügung;

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die unter der
Vertragskontonummer 2011039852 erfolgende Energieversorgung
für die Wohnung des Antragsstellers im Anwesen Volkartstr.
46, III. Stock, 80636 München zu sperren, bis sie den
Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhebung dem
Antragssteller offengelegt hat.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf unter 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist gem. § 940 ZPO zulässig und begründet. Dem
Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen über der
Antragsgegnerin zu. Der Antragsteller hat ausreichend glaubhaft
gemacht gem. §§ 935, 936, 940, 920 Abs. II, 294 Abs. I ZPO, dass
die Antragsgegnerin zu unrecht die Sperrung der Strom- und
Gasversorgung für seine Wohnung angedroht hat. Der
Bundesgerichtshof hat den Versorgungsunternehmen die Darlegungs-
und Beweislast für die Billigkeit der Ermessenausübung bei
Festsetzung des Leistungsentgeltes im Sinne des § 315 Abs. III
BGB auferlegt, wenn das Versorgungsunternehmen Ansprüche gegen
die andere Vertragspartei erhebt. Der Antragsteller hat die
Rechnung der Antragsgegnerin ohne die beantragte Erhöhung gezahlt
und ausdrücklich ein Rückbehaltungsrecht im Hinblick auf den
überschießenden Betrag geltend gemacht. In der hier in Frage
stehenden Situation kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf
§ 30 AVBGasV berufen, nachdem das Bestreiten der Billigkeit der
Preisbestimmungen des Versorgungsunternehmens von dieser
Vorschrift nicht umfasst wird. Der Antragsteller hat ein
schutzwürdiges Interesse daran, lediglich den tatsächlich
geschuldeten Preis zahlen zu müssen. Er muss sich nicht auf einen
Rückforderungsprozeß verweisen lassen (hier: BGH NJW 2003,3132) .
Der Unterlassunganspruch des Antragstellers resultiert aus den
mit der Antragsgegnerin bestehenden Vertragsverhältnis, dies gilt
umsomehr als der Antragsteller hier nur mit einer Summe von 52,93
EUR in Zahlungsrückstand ist.
Ein Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt vor und ist
glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat durch Vorlage zweier Mahnschreiben der
Antragsgegnerin mit der Klausel "bei Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung trozt Mahnung müssen Sie zwei Wochen nach
Zugang der Mahnung mit der Einstellung der Energieversorgung
rechnen" ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin
die Sperrung der Versorgung angedroht hat, damit ist nach dem
objektiven Urteil eines besonnen Menschen zu besorgen, dass durch
die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Die Vorraussetzungen des § 935 ZPO sind mithin gegeben.
Nachdem es sich bei der zur Verfügungstellung um Daseinsvorsorge
handelt wird die einstweilige Verfügung ohne mündliche
Verhandlung erlassen, § 937 Abs. II ZPO.

Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgte nach § 890 Abs. I ZPO.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 GKG, 3 ZPO.


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