Mit dem neuen Gesetz werden die Fristen für die Beantwortung von Anfragen zu Umweltinformationen halbiert und dürfen in der Regel einen Monat nicht überschreiten. Die Einsichtnahme von Informationen am Ort der Verwaltung wird ebenfalls kostenfrei gestellt. Außerdem wird die Bundesverwaltung verpflichtet, umfassender als bisher aktiv Umweltinformationen zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Bei den privaten Stellen handelt es sich um Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, z. B. die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU). Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neugefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU umgesetzt. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Mit dem Gesetz werden zugleich die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt. Die im Rahmen der UN völkerrechtlich vereinbarte Aarhus-Konvention legt neben dem Zugang zu Umweltinformationen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Informationen und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fest. Auch diese weitergehenden Regelungen werden in Kürze in einem Gesetz umgesetzt werden. Quelle: www.bmu.de
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Quelle: | Dr. Franz Alt Journalist, D-76530 Baden-Baden http://www.sonnenseite.com franzalt@sonnenseite.com |