![]() Diese Schutzregel gilt auch für eine ganze Reihe von weiteren Begriffen im Lebensmittelbereich. Es wäre wünschenswert, wenn die Verbraucher nicht nur im Lebensmittelbereich sich auf solch eindeutige Kennzeichnungen verlassen könnten. Auch dem Baubereich und dem Bereich der Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände würde es gut tun, wenn solche Schutzrechte durchsetzbar wären. Das REACH-Verfahren wäre ein Anlass diese Grundlage zu schaffen, wenn sich Umwelt- und Verbraucherschützer einigen könnten und dieses Schutzbedürfnis bereits bei der Verwendung der Begrifflichkeiten einfordern. Bisher wird im Chemikalienrecht nicht zwischen petrochemischen und natürlichen Rohstoffen unterschieden. Eine generelle Befreiung für nachwachsende Rohstoffe ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie die vollständige Deklaration der Inhaltsstoffe eines Produktes. Obwohl die nachwachsenden Rohstoffe die einzigen dauerhaften Substitutionslösungen für die meisten der gefährlichen chemisch-sythetischen Substanzen darstellt, ist eine vorrangige Zuordnung von Substitutionsstoffen nicht vorgesehen. Der EU-Chemikalienneuordnung würde es gut anstehen, wenn sich die Verantwortlichen zu ihrem Schutzbegehren bekennen und eine konsequente EU-Chemikalien-Substitutionspolitik anstreben würden. Das im Weißbuch zur Chemikalienpolitik formulierte Schutzbegehren "Die EU-Bürger sollten Zugang zu Informationen über Chemikalien haben, denen sie ausgesetzt sind", ist angesicht der seit 1981 registrierten 140 Stoffe wohl ein hoffnungsloses Anliegen bei einer Gesamtmenge von über 100.000 Altstoffen. Nur was nachwächst ist von Dauer - sollte gerade in dieser Sparte ein Leitbild werden. Die ARGE kdR hat eine Kennzeichnung entwickelt, in dem sowohl die unterschiedliche Ressourcen dargestellt, als auch verbindliche Inhaltsstoffangaben von den Produzenten eingefordert werden. Unter www.positivlisten.info sind die bilanzierten und deklarierten Produkte aufgeführt und mit den entsprechenden Daten hinterlegt.
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