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Ökologischer Jagdverein e.V.
ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:
Ökologischer Jagdverein e.V., D-88289 Waldburg
Rubrik:
Umwelt & Naturschutz
Datum:
28.09.2004
Zum Jahr der Tanne - Recht dem gesunden Menschenverstand
Regulierung von Wildschäden und wie das so ablaufen kann.
Auf dem Papier gibt es zur Regulierung von Wildschäden im Wald klare gesetzliche Vorschriften und Durchführungsverordnungen. In der praktischen Umsetzung kann dies jedoch zum Drama der Geschädigten führen, wie es die Schwarzwälder Waldbauernfamilie Bühler auf dem Schenkenhof in Hornberg erleben musste.
Nachdem über Jahre hinweg überhöhte Rehwildbestände die Verjüngung seines Waldes, insbesondere der Tanne vereitelten und die Jagdpächter trotz mehrmaliger Aufforderung für keine Verbesserung der Situation sorgten, sah sich der Schenkenhofbauer in den Jahren 2000 und 2001 gezwungen, Wildschäden bei der zuständigen Behörde, seiner Gemeindeverwaltung in Lauterbach fristgerecht für den Sommer - und den folgenden Winterverbiss anzumelden. Die Schadenssituation in seinem Wald war so dramatisch, daß ihm der Umbau seines Waldbestandes in einen Mischwald mit siebzigprozentigem Tannenanteil, was für diese Lagen ein durchaus machbares Betriebsziel sein kann, unmöglich gemacht wurde.
Die Gemeindeverwaltung nahm sich der Sache an und übertrug die Regulierung des Schadens durch den Sommerwildverbiss dem zuständigen Schramberger Forstamtsleiter Reuter. Dieser bezifferte den Schaden zuerst auf ca. 7000, -- DM. Nach ersten Verhandlungen vor Ort, konfrontiert mit den Vertretern des Jagdpächters, reduzierte er diesen in einem Vorbescheid, ohne jegliche fachgerechte Begründung, auf 4000, -- DM. Für den Waldbauern ein nicht hinnehmbares Angebot, gemessen am nachhaltigen wirtschaftlichen Schaden der ihm in seinem Wald entstanden ist. Nachdem also eine gütliche Einigung nicht möglich war, der Forstamtsleiter in seiner Zwitterrolle zwischen Begutachter und Vertreter der für die Regulierung zuständigen Gemeinde, keine gütliche Einigung herbeireden konnte, ging das Verfahren den gerichtlichen Weg.
Für die Aufnahme des angemeldeten Wildschadens im Winter, wurde der autorisierte Wildschadensschätzer Kettler eingesetzt, der diesen zusätzlichen Winterverbiss auf weitere ca. 9 200, -- DM bezifferte. Wieder wurde ein Vororttermin zur gütlichen Einigung einberufen. Zu diesem wurde allerdings der Jagdpächter erst mit einem Vorlauf von nur einem Tag von der Gemeindeverwaltung Lauterbach eingeladen, so daß ihm eine Teilnahme nicht möglich war und er aus diesem Grund Einspruch gegen diese Vorgehensweise einlegte. Somit ging auch dieses Verfahren zur Regulierung vor Gericht.
Die Situation im Wald wurde zunehmend dramatischer. Die Zeit zur Regulierung der Schäden wurde für den Waldbauern unabsehbar. Um zu retten, was zu retten war und eine weitere Schädigung seines Waldes durch den überhöhten Wildbestand einzudämmen, zog der Waldbauer, mit Hilfe seiner Familie und einem enormen Zeit- und Kostenaufwand, um seine ca. 12 Hektar große Waldparzelle einen Zaun.
Auf dem langen Weg durch zwei gerichtliche Verfahren setzte der Waldbesitzer dann noch in Folge zwei Anwälte ein, die Mangels Sachverstand das Handtuch warfen, oder sich der Vertretung des Jagdpächters durch Rechtsanwalt Dr. Deuschle, selbst in leitender Position im Landesjagdverband, nicht gewachsen sahen.
Um zur Objektivität in der Einschätzung des Wildschadens beizutragen, holte sich der Waldbesitzer, auf Rat und Vermittlung des damaligen Landtagabgeordneten Buchter, die Forstliche Versuchsanstalt zur Hilfe. Diese nahm den Schaden an seinem Wald zwar auf, bezifferte diesen jedoch nicht monetär. Auch Vertreter des Ökologischen Jagdverbandes haben den Waldbesitzer in seinem Vorgehen beraten und bestärkt.
Das Gericht verhandelte in zwei Verfahren und setzte zur Beurteilung dann noch einen sogenannten unabhängigen Gutachter ein, den Dipl. Forstwirt Traub aus dem Oberland, der sein Geld nun freiberuflich macht. Rein nach Aktenlage reduzierte dieser den Schaden noch weiter und stellte die bisherigen Aufnahmeverfahren allesamt in Frage, ohne selbst eines durchgeführt zu haben. Zu guter Letzt bezweifelte dieser noch das Betriebsziel des Waldbesitzers, seinen Wald in einen Mischwald mit einem siebzigprozentigem Tannenanteil umzubauen. Dem Gericht erklärte er, daß aus seiner Sicht höchstens ein Tannenanteil von dreißig Prozent waldbaulich zu erzielen wäre, obwohl Waldbaurichtlinien des Landes schon 1999 für den Schwarzwald einen Mischwald mit einem sechzigprozentigem Tannenanteil vorsahen. Einem jungen, in der Sache selbst unerfahrenen Richter vom Amtsgericht Oberndorf, der bei einem Vororttermin nicht einmal eine Tanne von einer Fichte unterscheiden konnte, blieb nichts anderes übrig, als diesem Gutachter seinen Glauben zu schenken und sein Urteil darauf aufbauen.
Am 16.01.2004, fast vier Jahre nach der Schadensmeldung, wurde dann ein Urteil gesprochen, das dem geschädigten Waldbesitzer einen, gemessen an den vorausgegangenen Schadensschätzungen, minimalen Schadensausgleich von
ca.1300, -- Euro zusprach. Zudem wurden diesem, als Kläger, noch ganze 5/6 der Verfahrenskosten auferlegt
.
Resultat aus diesem jahrelangen Drama:
Ein geschädigter Waldbesitzer, der für den seinem Wald zugefügten Wildschaden entschädigt werden wollte, kam in die Mühle von Verfahrensfehlern unserer öffentlichen Verwaltung. Mit den aufgelaufenen Kosten für den jahrelangen Regulierungsstreit, wurde diesem jetzt noch ein weitaus höherer wirtschaftlicher Schaden beschert.
Herbeigezogene, beratende Juristen rieten dem Waldbesitzer jedoch ab, dieses Urteil in einer weiteren Instanz anzufechten, da es jetzt, nach Jahren der Verfahrensdauer, nicht mehr möglich ist, den ursprünglichen Schaden an seinem Wald nachzuweisen. Auch wurde ihm abgeraten, eine Klage gegen Verfahrensfehler seitens der öffentlichen Verwaltung und den mit dem Fall betrauten Beamten zu führen. Ein solches Verfahren könnte wiederum Jahre dauern, verbunden mit einem möglicherweise sehr hohen Kostenaufwand und den dabei auszuhaltenden nervlichen Belastungen.
Der Waldbesitzer übergab dann die gesammelten Unterlagen dieses Verfahrens gegen den menschlichen Rechtsverstand, dem alterfahrenen, renommierten Villinger Rechtsanwalt Dr. Walz zur Prüfung. Dieser setzte sich mit der Gegenpartei außergerichtlich ins Benehmen und erreichte auf der Seite des beklagten Jagdpächters schnell die Bereitschaft zur Zahlung eines weitaus höheren Schadensausgleiches. Ein Zeichen dafür, daß der gute Menschenverstand sehr wohl ein Gespür dafür hat, was Recht und was Unrecht ist. Die Ortsverwaltung Lauterbach war wiederholt nicht bereit, ihre Verfahrensfehler einzugestehen und zu entschädigen. Obwohl auf diese sogar gerichtlich, in einem schon vorausgegangenen Vergleichsvorschlag, verwiesen wurde. Einen kleinen Erfolg konnte der Waldbesitzer jedoch auch dort erzielen. Von ihm aktuell eingereichte, neue Wildschadensmeldungen wurden forthin ordnungsgemäß bearbeitet und reguliert.
Bürger unseres demokratischen Rechtsstaates sollte dieser gesamte Hergang nachdenklich stimmen. Wenn beamtete Vertreter öffentlicher Institutionen, trotz klarer Gesetzesvorschriften und Verordnungen, im Stande sind, ein Verfahren in der Praxis, straflos so fehlerhaft zu gestalten, daß dem geschädigten Waldbesitzer jeglicher Schutz genommen wird und dieser am Ende noch, als Geschädigter, den Löwenanteil für ein solch mangelhaft gestaltetes, für ihn völlig nutzloses Verfahrens bezahlen muss.
Im vielgelobten Jahr der Tanne sollte dieser Hergang alle, unserem Wald und dessen schadlosem Erhalt Verantwortlichen ermahnen, sich in ihrer Alltagspraxis denen zur Seite zu stellen, die durch ihre alltägliche Arbeit unseren Wald erhalten, nämlich den Waldbauern. Diese halten in ihrem gelebten Generationenvertrag an einem nachhaltigen Waldbau fest und verstehen unter Waldbau mehr, als den Anbau von marktgerechten Monokulturen.
Für die Jäger mit ihrer weit verstrickten Lobby in den Forst-, Verwaltungs- und Gerichtsstuben sollte es selbstverständlich sein, daß ihre vielgepriesene Hege auch etwas mit praktischer Biotoperhaltung zu tun hat. Nämlich dem Schutz des Waldes vor überhöhten Wildbeständen. Ganz praktisch, mit dem Einsatz ihrer Büchse zur aktiven Unterstützung des Waldbaus.
Den Vorständen selbstverwalteter Jagdgenossenschaften sei geraten, ihr Heil und das ihrer Waldbesitzer forthin nicht nur in den Gesetzesvorschriften zur Wildschadensregulierung zu suchen. Vielmehr in der Auswahl kompetenter Jäger, die ihr Jagdhandwerk, vertraglich gebunden, so ausüben, daß ein nachhaltig, natürlich verjüngter und standortheimischer Mischwald schadlos aufkommen kann. Auch als Heimat für einen angepassten, artenreichen Wildbestand. Das ist das sicherste Verfahren zur praktischen Regulierung und Eindämmung von Wildschäden, sowie zum Erhalt unserer heimischen Wälder.
Eberhard Gröber
Sprecher der Arbeitsgruppe: Beratung von Grund- u. Waldbesitzer
im ÖJV - Baden - Württemberg
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Ökologischer Jagdverein e.V.
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