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Presse-Stelle:
Bund der Energieverbraucher e.V., D-53619 Rheinbreitbach
Rubrik:
Energie & Technik
Datum:
06.09.2004
Zahlen belegen: Gaswirtschaft täuscht Verbraucher
Mit Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegt der Bund der Energieverbraucher für die vergangenen zwölf Jahre: Der Erdgasimport aus dem Ausland ist zwar in Anlehnung an den Ölpreis teurer geworden. Die Erdgaspreise der Haushalte wurden aber um etwa das Doppelte angehoben.
Dass Erdgaspreise mit höheren Importpreisen ansteigen, ist unvermeidlich. Um wieviel die Erdgaspreise ansteigen dürfen, das ist die entscheidende Frage. Die Kopplung der Gas- an die Ölpreise kann deshalb nicht das Thema sein.
Überhöhte Preisaufschläge der Vergangenheit durch Zahlen belegt
Die Zahlen aus der Vergangenheit zeigen, dass steigende Importpreise von der Gaswirtschaft zu überhöhten Preisaufschlägen missbraucht wurden. Die durch den Ölpreisanstieg höheren Importpreise sind also nur ein willkommener Anlass für überhöhte Preisanhebungen. Das ist nun durch die Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes eindeutig belegbar.
Das zu Grunde liegende Datenmaterial finden Sie hier.
Der Dachverband der Gaswirtschaft (BGW) hatte in seiner
Pressemitteilung vom 27. April 2004
behauptet, die Gaspreise seien zwischen 1985 und 2002 um 3 Prozent gesunken. Richtig ist: Die Gaspreise von Haushalten sind in diesem Zeitraum nach den Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes (Reihe GP-X402221100) von 103,35 auf 114,25 angestiegen: um über zehn Prozent.
Die zentrale Frage ist: Um welchen Betrag dürfen die Erdgaspreise derzeit angehoben werden?
Die derzeitig geplanten Preiserhöhungen für Haushaltskunden zwischen sieben und zwölf Prozent sind überhöht. Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass die Erdgaspreise für Haushalte derzeit um höchstens zwei Prozent erhöht werden dürften.
Sind die Verbraucher den Preiserhöhungen wehrlos ausgeliefert?
Durch ungerechtfertigt hohe Preissteigerung bricht der Energieversorger seine Verpflichtung zur billigen Preisfestlegung. Weil die Erdgasunternehmen die Preise einseitig festlegen, ohne dass die Verbraucher gefragt werden, dürfen die Preise nur um einen angemessenen Betrag erhöht werden. Juristen sprechen vom "billigen Ermessen". Jeder Verbraucher kann verlangen, dass ein Gericht feststellt, welcher Rechnungsbetrag billigem Ermessen entspricht. Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete Rechnungsbetrag überhaupt ist. Deshalb kann der Betrag nach Urteilen des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Zahlung fällig werden. Der Gasversorger darf in diesem Fall die Gasversorgung weder einstellen, noch mit der Einstellung drohen. Detailinformationen dazu unter
http://www.energieverbraucher.de/seite1377.html
Wie sollen Verbraucher vorgehen?
Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, rät folgendes: "Den Gaspreis in der bisherigen Höhe zahlen zuzüglich einer Preiserhöhung von höchstens zwei Prozent. Darüber hinausgehende Forderungen sind nicht gerechtfertigt und brauchen nicht gezahlt zu werden. In einem Schreiben sollte kurz mitgeteilt werden, dass man die Forderung bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit nicht begleicht. Aus unserer Erfahrung verzichten die Versorgungsunternehmen darauf, die restliche Forderung durchzusetzen. Denn vor Gericht müssten die Versorger die Kalkulation offenlegen und es würde offensichtlich, dass die Preiserhöhung ungerechtfertigt ist. Darauf wird es kein Versorgungsunternehmen ankommen lassen. Deshalb bleibt der Verbraucher mit unserem Rat auf der sicheren Seite".
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Kontakt:
Bund der Energieverbraucher e.V.
Email:
info@energieverbraucher.de
Homepage:
http://www.energienetz.de/
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