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 ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:  Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-14193 Berlin
Rubrik:Haus & Garten    Datum: 08.07.2004
Lärmkennzeichnung - von Rasenmäher bis Kreissägen - noch mangelhaft
Ein Drittel der Garten- und Hobbygeräte ohne vorgeschriebene Angaben zum Lärm
Seit dem 6. September 2002 ist eine Verordnung in Kraft, die für neue Garten- und Hobbygeräte sowie Baumaschinen eine deutlich sichtbare Angabe zum Lärmpegel zwingend verlangt. Stichproben des Umweltbundesamtes (UBA) in 15 Bau- und Verbrauchermärkten sowie im Fachhandel zeigten: Ein Drittel der Hersteller verstoßen immer noch gegen diese Vorschrift und kennzeichnen die Geräte nicht ausreichend. Die Hersteller begehen damit nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe geahndet werden kann. - "Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden damit auch wichtige Informationen vorenthalten, die ihnen ihre Entscheidung für den Kauf leiserer Maschinen und Geräte ermöglicht. Es fehlt damit ein wichtiges Kriterium für ein umweltfreundliches Kaufverhalten", erläutert der Präsident des UBA, Prof. Dr. Andreas Troge.

Das UBA hat anderthalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung die praktische Umsetzung der Kennzeichnung bei 200 Gartengeräten und kleinen Baumaschinen überprüft. Die Erhebung fand in 15 Bau- und Verbrauchermärkten sowie bei Fachhändlern im Großraum Berlin (Bundesländer Berlin und Brandenburg) und in Dessau (Sachsen-Anhalt) statt. Dabei wurde geprüft, ob die vorgeschriebene Lärmkennzeichnung vorhanden, sowie sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar angebracht war. Im Ergebnis zeigt sich: Etwa 30 Prozent der untersuchten Geräte und Maschinen waren gar nicht und weitere fünf Prozent nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung durch die Hersteller und Importeure ist demnach unzureichend. Eine mögliche Ursache dafür sieht das UBA auch darin, dass Untersuchungen zur Marktaufsicht durch die zuständigen Landesbehörden bisher nicht durchgeführt wurden. Die Wirksamkeit der Richtlinie sowie der nationalen Verordnung ist dadurch stark eingeschränkt.

Es ist notwendig, die Kontrolle der Umsetzung zu intensivieren und Messungen zur Überprüfung der angegeben Geräuschemissionswerte der Geräte und Maschinen zu realisieren. Nur so können Verbraucherinnen und Verbraucher das ihnen zustehende Informationsrecht wahrnehmen und eine bewusste Entscheidung für leisere Geräte und eine leisere Umwelt treffen.

Die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen und ihre Umsetzung in deutsches Recht durch die 32. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) sehen die Kennzeichnung von mobilen Geräten und Maschinen mit dem garantierten Schallleistungspegel vor.

Mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits bei der Anschaffung von Geräten eine bewusste Entscheidung für den Lärmschutz ermöglicht werden. Zudem kann der garantierte Schallleistungspegel als Grundlage für Verwendungsvorschriften und wirtschaftliche Instrumente dienen.

Einzelheiten der Untersuchung können dem Bericht "Kennzeichnungspflicht nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV" entnommen werden. Er ist im Internet unter der Adresse www.umweltbundesdamt.de (Lärmprobleme - Weiterführende Informationen) veröffentlicht.

Berlin, den 08.07.04


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