Das Energiewirtschaftsgesetz regelt den Zugang zu den Strom- und Gasnetzen sowie die Verfahren für die Festlegung der Entgelte für die Nutzung der Leitungsnetze sowie der Tarife und Versorgungsbedingungen für Haushaltskunden. Die Geschichte des Energiewirtschaftsgesetzes Das Stromnetz ist ein natürliches Monopol. Der Netzbesitzer kann in seinem Netzgebiet Strom zu beliebigen Preisen verkaufen, weil andere Stromanbieter seine Stromkunden nicht beliefern können. Um diesen Missbrauch der Stromnetze zu beenden, erließ die EU 1992 eine Stromrichtlinie. Danach mussten die Strom- und Gasnetze zu gleichen Bedingungen ("diskriminierungsfrei") allen Anbietern zur Verfügung gestellt werden. Von allen EU-Staaten erlaubte nur Deutschland mit der Energierechtsnovelle 1997 den Netzbesitzern die freie Festlegung der Netztarife, den so genannten "verhandelten Netzzugang". Die industriellen Stromkunden und die Stromversorger legten gemeinsame Prinzipien der Netznutzung in Form einer unverbindlichen Vereinbarung, der so genannten "Verbändevereinbarung" fest, ohne daran die Haushalts- und Gewerbekunden oder deren Verbände zu beteiligen. Das Ergebnis war eine saftige Erhöhung der Netztarife. Nur wenige gebietsfremde Anbieter konnten sich deshalb nach anfänglichen Erfolgen am Markt halten. Die Versorger verdienten an den Netztarifen und konnten fehlende Deckungsbeiträge des eigenen Stromverkaufs dadurch mehr als wettmachen. Im Jahr 2003 wurden die Kalkulationsgrundsätze der Verbändevereinbarung durch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes zur "guten fachlichen Praxis" erklärt, zeitlich begrenzt bis Ende 2003. Diese Kalkulationsgrundsätze hatten Kartellbehörden und Verbraucherverbände zuvor als überhöht abgelehnt. Die EU verschärfte daraufhin 2003 die Stromrichtlinie gegen den entschiedenen Widerstand Deutschlands. Sie schrieb eine staatliche Aufsicht zumindest über die Methoden der Festlegung der Netztarife vor, einzurichten bis spätestens Juli 2004. Auch schrieb die Richtlinie eine rechtliche Trennung von Stromvertrieb und Betrieb des Leitungsnetzes zumindest für große Unternehmen mit über 100.000 Kunden zwingend vor ("Entflechtung" = "unbundling"). Kleine Versorger müssen für die Bereiche Vertrieb und Netzbetrieb getrennte Konten und Gewinn- und Verlustrechnungen führen und der Regulierungsbehörde bekanntgeben. Im Gasbereich wurden die Leitungsnetze bisher nur sehr unzureichend dem Wettbewerb geöffnet. Als Folge gibt es in Deutschland für Haushalte keine Möglichkeit zum Wechsel des Gasanbieters. Auch für gewerbliche Abnehmer ist der Wettbewerb kaum in Gang gekommen. Doch auch für den Gasbereich schreibt eine neue verschärfte EU-Richtlinie die wettbewerbliche Öffnung vor. Lesen Sie hier den ganzen Artikel!
Artikel drucken Fenster schließen |