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Presse-Stelle:  Bund der Energieverbraucher e.V., D-53619 Rheinbreitbach
Rubrik:Energie    Datum: 02.02.2004
Flüssiggasverträge: Viele Preisanpassungsklauseln unzulässig
Urteil gegen WestfalenAG rechtskräftig - Berufung zurückgenommen.
"Ein wichtiger Sieg für die Verbraucherrechte" kommentierte der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Aribert Peters das nunmehr rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Dortmund. "Alle Flüssiggasverbraucher sollten sich ihre Preisklauseln nun noch einmal genau ansehen. Dabei hilft der Bund der Energieverbraucher".

Viele hunderttausend Kunden heizen in der Bundesrepublik mit Flüssiggas. Die Flüssiggaslieferverträge enthalten oftmals unzulässige Preisanpassungsklauseln. Solche Klauseln müssen nach BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 so konkret und bestimmt gestaltet sein, dass der Kunde schon bei Vertragsabschluss das Ausmaß der Preissteigerungen und im Fall der Preiserhöhung deren Berechnung anhand der Klausel selbst messen kann. Die Bestimmung darf nicht so gestaltet werden, dass der Lieferant aufgrund der Klausel den vereinbarten Preis ohne Begrenzung anheben kann. Werden solche unzulässigen Preisanpassungsklauseln rechtswidrig vereinbart, so sind sie regelmäßig nichtig.

Der Bund der Energieverbraucher hat die Firma WestfalenAG wegen einer unzulässigen Preisanpassungsklausel abgemahnt: "...sollten die Kosten von WestfalenAG eine Änderung erfahren, so ist WestfalenAG berechtigt, ...den Gaspreis...entsprechend zu ändern". Da WestfalenAG sich weigerte, auf diese Klausel zu verzichten, erhob der Bund der Energieverbraucher im Verbraucherinteresse Klage.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht Dortmund der Klage vollumfänglich stattgegeben (Az: 8 O 296/03). Dem Bund der Energieverbraucher wurde im Urteil ausdrücklich erlaubt, das Urteil mit dem Namen der beklagten Firma zu veröffentlichen, im Bundesanzeiger sogar auf Kosten von WestfalenAG. WestfalenAG darf laut Urteil die Klausel auch in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr anwenden.

Urteil: "Die genannten Kosten sind so allgemein gefasst, dass die Beklagte ...auch dann den Preis zu Ungunsten des Kunden anpassen könnte, wenn sie selbst z.B. durch Misswirtschaft für eine Kostensteigerung verantwortlich wäre. Der Beklagten wäre damit die Möglichkeit gegeben, nach Belieben ohne Risiko zu wirtschaften, weil sie die Mehrkosten ohnehin den Verbrauchern auferlegen könnte". WestfalenAG hatte gegen das Urteil zunächst Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2004 zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Der Bund der Energieverbraucher klagt gegen weitere Flüssiggaslieferanten wegen unzulässiger Preisgleitklauseln.

Zum Download des Urteils.



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