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Presse-Stelle:  Dr. Franz Alt Journalist, D-76530 Baden-Baden
Rubrik:Energie    Datum: 13.06.2003
Bundesgerichtshof: Das EEG ist verfassungskonform
Sie können es einfach nicht lassen: Die großen alten Energieversorger versuchen es immer wieder, den Durchbruch der Erneuerbaren Energien zu verhindern. Sie versuchen es mit allen Mitteln - auch mit viel Geld und mit Juristerei. Doch es hilft alles nichts. Der Siegeszug der Erneuerbaren Energien ist nicht aufzuhalten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Strom aus Windkraft Rückenwind verschafft. Er erklärte gegen den Willen der Schleswag AG in Rendsburg das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) für verfassungskonform.

Das EEG legt fest, dass die alten Energieversorger den Ökostrom 20 Jahre lang abnehmen müssen. Die Abnahmepflicht verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Berufsfreiheit, so der BGH. Auch nach der Liberalisierung des Strommarktes hätten die Versorger "eine besondere Verantwortung für eine ressourcen- und umweltschonende Energieerzeugung".

Das sollte eigentlich auch den Energie-Dinosauriern klar sein. Aber es muss ihnen halt immer wieder klargemacht werden: Von Gerichten, von umweltbewussten Stromverbrauchern, von Politikern und von Journalisten. Freiwillig tun sie gar nichts.

Der Anwalt der Schleswag hatte vor Gericht geklagt, dass seine Mandantin nur noch ein "Windenergie-Verteilungsunternehmen" sei. Damit könnte man ja protzen. Aber sie klagen dagegen. Das Argument der Schleswag, da im Norden viel mehr Windräder laufen als im Rest der Republik, sei sie viel mehr belastet als andere Stromversorger, wies der BGH zurück. Die Energie-Mehrkosten welche die Abnahmepflicht mit sich bringe, können auf alle Energieversorger umgelegt werden. Damit sei den Interessen der Schleswag ausreichend Rechnung getragen. Exakt so sieht es das Gesetz auch vor. Aber manchmal brauchen Energieversorger einfach Nachhilfeunterricht.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon vor zwei Jahren festgestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht des Ökostroms keine verbotene staatliche Beihilfe darstelle (Aktenzeichen VIII ZR 160/02, 161/02 und 322/02 vom 11. Juni 2003).



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