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Presse-Stelle:  Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-14193 Berlin
Rubrik:Umweltschutz    Datum: 25.06.2002
Abfall auf falschen Wegen

Das Umweltbundesamt warnt vor Fehlentwicklungen bei mechanisch-biologischer Abfallbehandlung (MBA)

Seit 1. März 2001 ist die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen (AbfAblV) in Kraft. Neben der Müllverbrennung lässt die Verordnung erstmals auch mechanisch-biologische Abfallbehandlungsverfahren (MBA) zu. Es gibt viele positive verfahrenstechnische Ansätze - doch das Umweltbundesamt (UBA) warnt: Mehrere Firmen bieten MBA-Konzepte an, die für die Entsorgung einer schadstoffbelasteten Feinfraktion nicht die Ablagerung auf einer Deponie vorsehen, sondern die Nutzung zur Bodenaufbereitung. Die mit Abfällen vermischten Böden sollen im Landschaftsbau und zur Rekultivierung eingesetzt werden. Ein solches Vorgehen lehnt das UBA aus ökologischer und abfallwirtschaftlicher Sicht ab, da die Schadstoffe der in der MBA behandelten Abfälle unkontrolliert in der Umwelt verteilt werden.

Fast ein Jahrzehnt wurde diskutiert, ob die Ablagerung der MBA-Feinfraktion auf Deponien ökologisch vertretbar sei. Im Bericht zur "Ökologischen Vertretbarkeit der mechanisch-biologischen Vorbehandlung von Restabfällen einschließlich deren Ablagerung" hat das UBA schon im August 1999 klargestellt, dass Restabfall eine Schadstoffsenke ist, da sich alle in Produkten enthaltenen Schadstoffe dort zwangsläufig wiederfinden. Biologische Verfahren zerstören im Gegensatz zu thermischen Verfahren die organischen Schadstoffgehalte der Abfälle nur unzureichend. Bei der Abfallverwertung müssen mögliche Schadstoffanreicherungen im Boden jedoch sicher ausgeschlossen werden. Die organischen Schadstoffgehalte über Grenzwerte einzuschränken, ist aufgrund der großen Stoffvielfalt nicht möglich. Eine umweltverträgliche und sichere Entsorgung der MBA-Feinfraktion ist daher nur durch thermische Abfallbehandlung oder durch Ablagerung auf Deponien nach den Anforderungen der AbfAblV gewährleistet.

Berlin, den 20.06.2002



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