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ftigen Verwertungsabfälle künftig selbst einen Verwertungsweg suchen können und diese Abfälle nicht mehr der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS) andienen müssen. Nach dem Urteilsspruch des Bundesverwaltungsgerichts könnten jetzt auch die Andienungspflichten in Brandenburg und Berlin verfassungswidrig sein.
In den Bundesländern Berlin und Brandenburg betrifft die Andienung nicht nur diebesonders überwachungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung, sondern auch (wie in Niedersachsen) die besonders überwachungspflichtigen Abfälle zur Verwertung. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in §§ 2, 4 und 14 der Brandenburger Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV) vom 31. Mai 1995 und in § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999. Darauf verweist der niedersächsiche Staatssekretär a.D. und RechtsanwaltHans-Joachim Reinke in einem Schreiben, das er im August an die CDU-Landtagsfraktion in Potsdam richtete. Beide Bundesländer hätten ihre rechtswidrige Andienungspflicht von der niedersächsischen Verordnung "abgekupfert", schreibt Reinke. Der ehemalige niedersächsische Staatssekretär gilt als Erfinderder niedersächsischen Andienungspflicht, die er noch auf der Grundlage des damals geltenden Bundesabfallgesetzes von 1986 entworfen hatte.
Laut Reinke können die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zur Andienungvon besonders überwachungspflichtigen Abfällen zur Verwertung aber nur von den Verwaltungsgerichten Berlins und Brandenburgs oder vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt und damit aufgehoben werden. Eine andere Möglichkeit, so Reinke in seinem Schreiben an die CDU-Landtagsfraktion, bestünde darin, daß die beiden Länder "von sich aus die Andienung für besonders überwachungspflichtige Abfälle zur Verwertung nicht mehr praktizieren und die Rechtsvorschriften entsprechend ändern". Im übrigen, so Reinke, vertrete er die Auffassung, daß auch die Andienung von besonders überwachungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung verfassungswidrig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht scheine im Ergebnis Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu haben, "denn sonst hätte es bestimmt die baden-württembergische Andienungs-Verordnung nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt".
MüllMagazin, 15.9.999



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