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Presse-Stelle:  re-natur GmbH Jörg Baumhauer, D-24601 Ruhwinkel
Rubrik:Bauen    Datum: 26.07.2001
Sicherheit am Kleinbadeteich
Kleinbadeteiche sind im Trend. Immer häufiger setzen Gemeinden auf diese ökologischen wie ökonomischen Alternativen zu sanierungsbedürftigen Sportbädern. Verschiedene Aspekte beeinflussen die Entscheidung pro Kleinbadeteich. Den Ausschlag für den Umbau von Sportbädern in Kleinbadeteiche gibt in der Regel der ökonomische Vorteil. Kosten können besonders im Bereich der jährlichen Unterhaltungs- und Sanierungskosten eingespart werden. So muss z.B. nicht die Gemeinde als Betreiber auftreten. Bei einigen bereits gebauten kommunalen Kleinbadeteichen haben Vereine den Betrieb übernommen. Beispielhafte Varianten dafür gibt es viele: frei zugängliche Badestellen mit Warnhinweisen, umzäunte Anlagen mit Drehkreuzen, Anlagen mit temporärer Badeaufsicht. In Einzelfällen wird mit dem Eintritt in den Kleinbadeteich eine kurzfristige Mitgliedschaft erkauft, bei der ganz bewusst eine Badeaufsicht ausgeschlossen wird.
Damit ergeben sich für die Betreiber jedoch Aspekte der Verkehrssicherheit, die ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für Betreiber und Planer mit sich bringen. Prinzipiell gilt, dass Gemeinden für Gewässer dritter Ordnung verkehrssicherungspflichtig sind. Gewässer dritter Ordnung sind z.B. kleinere Seen, Bäche und künstliche Wasserflächen im Gemeindegebiet. Die Gemeinde muss daher bei diesen Gewässern Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die dazu geeignet sind, Unfälle zu vermeiden. Problematisch sind in diesem Fall besonders Kinder und Jugendliche, die von Bade- und Planschgelegenheiten magisch angezogen werden und dabei kaum in der Lage sind, Gefahren korrekt abzuschätzen. Das Aufstellen von Warntafeln, auch mit Piktogrammen scheint in diesem Fall nicht ausreichend. Die Gerichte unterstreichen dies in diversen Urteilen, in denen die Haftung durch Beschilderung zwar eingeschränkt aber nicht aufgehoben wurde.
Leider gibt der Gesetzgeber keine konkreten Hinweise, wie die Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall auszusehen hat. Die vorherrschende Rechtsprechung muss also als Grundlage für notwendige Maßnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Richter weisen in ihren Urteilen darauf hin, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht nur auf typische Gefahren (der Badende ist sich dieser Gefahren bewusst) sondern auch auf atypische Gefahren (unterspülte Ufer, Bauwerke etc.) hingewiesen muss. Bei Gefahrenstellen reichen Beschilderungen nicht aus, dort bedarf es gesonderten Sicherungen z.B. einer Umzäunung. Die Rechtsprechung unterscheidet weiterhin in Badestellen mit Entgeldzahlung und ohne Entgeldzahlung. Wird an Badestellen Eintritt verlangt, so kann der Badegast davon ausgehen, dass ein höheres Maß an Sicherungsmaßnahmen (z.B. Reinigung der Liegewiesen) ergriffen wurde, da der Betreiber ein wirtschaftliches Interesse an der Badestelle hat. Bei Badestellen ohne Entgeldzahlung kann der Badegast dies nicht erwarten. Für Gemeinden, die sich für unbeaufsichtigte Kleinbadeteiche entschließen, ist es daher notwendig, sich mit dem Gemeinde-Unfall-Versicherer bzw. mit einem versierten Planer in Verbindung zu setzen, um größtmögliche Sicherheit zu erlangen. Der Erfahrungsaustausch mit Planer, Fachfirmen und Gemeinden, die bereits Erfahrung mit Kleinbadeteichen aufweisen können, ist unter info@kleinbadeteiche.de oder bei der Deutschen Gesellschaft f. naturnahe Badegewässer e.V., St. Nikolaus Str. 2, 85232 Bergkirchen möglich.



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