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Presse-Stelle:  Vegetarier-Bund Deutschlands e.V. Geschäftsstelle, D-30159 Hannover
Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 03.02.2009
Karlsruhe erklärt CMA-Zwangsabgabe der Agrarlobby für verfassungswidrig - VEBU begrüßt Entscheidung
CMA hat jahrzehntelang zur massiven Irreführung der Verbraucher/innen in Deutschland beigetragen
Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vom 3. Februar 2009 ist der Zwangsbeitrag für den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft als verfassungswidrig erklärt worden. Somit steht die bisherige Finanzierung der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) vor dem Aus. Die Verfassungsrichter stärkten damit auch die Position von Kritikern der CMA-Werbekampagnen wie "Die Milch macht's" oder "Ich mag am liebsten junges Gemüse", die oft als sexistisch und dümmlich bezeichnet wurden.

"Gerade die fleischzentrierte, allgegenwärtige CMA-Werbung á la "Fleisch ist ein Stück Lebenskraft" hat Jahrzehnte zur massiven Irreführung der Verbraucher/innen in Deutschland beigetragen - wir begrüßen daher die Entscheidung der Verfassungsrichter ausdrücklich" so Hilmar Steppat, Pressesprecher des VEBU. "Fleischkonsum gelte, durch viele aktuelle ernährungswissenschaftliche Studien abgesichert, als Ursache vieler Zivilisationskrankheiten - und reduziere zudem die Lebenserwartung - von ethischen und ökologischen Aspekten ganz zu schweigen", so Steppat weiter.

Durch die CMA- Zwangsbeiträge von rund 380.000 Agrarbetrieben und Bauern kamen jährlich rund 90 Millionen Euro für den Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft zusammen, den die CMA verwaltet.
Schwerpunktmäßig wurde das Geld zur Imagewerbung (maßgeblich Zeitungswerbung, Großplakate, TV-Werbespots) für die deutsche Landwirtschaft eingesetzt, um den Absatz der Agrarerzeugnisse im globalen Wettbewerb zu fördern. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 54/06).

Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Verfahren in Karlsruhe vorgelegt. Geklagt haben drei betroffene Agrarbetriebe. Durch die Abgabenpflicht werde "unzulässig in die unternehmerische Freiheit der Betriebe eingegriffen, ihr Geld für die eigene Werbung statt für die staatliche Absatzförderung einzusetzen", heißt es in dem aktuellen Urteil.

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