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Presse-Stelle:  Bund der Energieverbraucher e.V., D-53619 Rheinbreitbach
Rubrik:Energie & Technik    Datum: 29.03.2005
Fritz Schnabel siegt in Olbernhau
Das Amtsgericht Marienberg hat am 3. März 2005 den Stadtwerken Olbernhau die Sperrung des Gasanschlussens von Fritz Schnabel durch eine einstweilige Verfügung untersagt. Fritz Schnabel hatte wie vom Bund der Energieverbraucher empfohlen die Zahlung der Gaspreiserhöhung mit einem Musterbrief verweigert.

Schreiben der Stadtwerke Olbernhau vom 24.2.2005:

"Sollte der Betrag bis zum 09.03.05 nicht bei uns eingegangen sein, wird unser Sperrkassierer den betreffenden Zähler ab dem 10.03.05 sperren bzw. ausbauen."

Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 03.03.2005

Aktenzeichen 2 C 0121/05


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Schnabel, Fritz,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von Waldeyer-Hartz, Habrechtstfaße 04, 74074 Heilbronn -Antragsteller-

gegen

g.v.d.d. Geschaftsführer Wolfgang Dobrzynski, Am alten Gaswerk 01, 09526 Olbernhau

-Antragegegnerin-

wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Marienberg

durch Richter am Amtsgericht Kliemt am 3.03.2005 beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gas-und/oder Stromversorgung für das Haus des Antragstellers, Neue Straße 16 in 09526 Olbernhau, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, solange dieser nicht mit mehr als 200,00 EUR mit seinen Zahlungen an die Antragsgegnerin in Rückstand ist.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhangung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt

Gründe:

Der Antrag ist begründet.

Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, gemäß ihrer Sperrankündigung vom 24.02,2005 (Anlage K 1) die ihr dem Antragsteller gegenüber obliegende Strom- und Gasversorgung wegen n Forderung von 176,33 EUR einzustellen.

Dabei kann dahinstehen, ob der im Zuge der Tariferhöhung vom Antragsteller vorgenommene Einbehalt der antragsgegnerseits geforderten Beträge zu recht vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien gibt es insoweit, antragstellerseits durch Vorlage des Schriftverkehrs (Anlagen K 2 bis K 4} dokumentierte unterschiedliche Rechtspositionen. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist jedoch nicht maßgeblich, ob seine gegen die Tariferhöhung erhobenen Einwendungen begründend sind oder nicht.

Denn gemäß § 5 AVBGasv/§ 5 AVBELTV ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gas- bzw. Strombedarf des Antragstellers zu befriedigen. Eine Berechtigung zur Einstellung der Gas-, bzw. Stromversorgung durch die Antragsgegnerin entsprechend Sperrankündigung vom 24.02.2005 ist nicht existent, lässt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 AVBELTV entnehmen. In Anbetracht des in der Sperrandrohung ausgewiesenen Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR steht die angekündidfee Gas- bzw. Stromsperrung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBELTV. Dabei ist neben dem relativ geringen Rückstandsbetrag zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten nachgekommene Antragsteller nicht willkürlich seine Zahlungsverpflichtung ignoriert! Stattdessen resultiert die Zahlungsverweigerung aus einer nach Auffassung des Antragstellers fehlenden sachlichen Begründung der Antragegnerin für die von ihm zu leistende Tariferhöhung trotz sinkender Gaspreise.

Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Schriftwechsels, insbesondere der Sperrankündigung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.02.2005 glaubhaft gemacht, dass die Anträgsgegnerin in Kenntnis seiner Argumentation und eines Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR eine Sperrung der Gas-/bzw. Stromversorgung und einen Ausbau der entsprechenden Zähler ab 10.03.2005 angedroht hat.

Das Gericht hat unter diesen Umständen die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Untersagung die in § 890 Abs, 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i,V.m. S 3 ZPO- 1

gez. Kliemt

Richter am Amtsgericht


Schreiben von Fritz Schnabel an den Bund der Energieverbraucher v. 8.3.2005

Große Fernsehsender berichten immer häufiger über diese Mißstände, jedoch grundlegend geändert wird von der Politik nichts. Politiker der ersten Reihe stehen auf den Gehaltslisten der Energiekonzerne, andere verbandeln sich hinter verschlossenen Türen, vor allem in der Bundesregierung. Es bleibt den Verbrauchern nur übrig, sich selbst zu wehren, wie es nur geht.

Hier in meinem Fall geschehen dank auch den hilfreichen Informationen des Bundes der Energieverbraucher und den Medien, die respektlos und unerschrocken über diese Missstände berichten, wozu ich Sie auch zähle.

Ich habe mich gegen die Dreistigkeit eines solchen Strom- und Erdgasversorgers gewehrt und einen ersten großen Erfolg erzielt und möchte Sie und Ihre Mitglieder daran teilhaben lassen und gebe Ihnen daher die beigefügten Dokumente zur Veröffentlichung frei.


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