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Presse-Stelle:  ECO-News Deutschland, D-81371 München
Rubrik:Essen & Trinken    Datum: 05.07.2017
Saatguturteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:
BGH-Urteil schafft keine Klarheit - Landwirte kämpfen weiter um Nachbaurecht
"Wir nehmen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zur Erfassung von Pflanzensorten und Kundendaten zur Kenntnis. Es schafft im jahrelangen Streit um das bäuerliche Recht auf Nachbau von Saatgut leider keine Klarheit", so Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der Interessengemeinschaft Nachbau in einer erneuten Stellungnahme.

Von Nachbau spricht man, wenn die Landwirte einen Teil ihrer Ernte zurück behalten und ihn im nächsten Jahr wieder zur Aussaat bringen, um eine neue Ernte zu erzielen.
Janßen weiter:
"Die Karlsruher BGH-Richter haben entschieden, dass Saatgut-Aufbereiter, die die Reinigung und eventuelle Beizung des Saatguts übernehmen, nach der Saatgut-Aufzeichnungsverordnung die Sorte und die Kundendaten der Landwirte erfassen müssen. Dies gilt auch für Nachbausaatgut (BGH-Urteil vom 27. April 2017-I ZR 215/15), so die BGH-Richter. Die Daten sind für eine behördliche Überwachung der Verwendung des Saatguts zur Verfügung zu stellen. Die BGH Richter hatten hingegen nicht die Frage zu entscheiden, ob die Aufbereiterdaten an Dritte weiter gegeben werden dürfen. Für den Fall, dass Landwirte dem Aufbereiter die Namen der Sorten genannt haben und die Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) im Auftrage der Pflanzenzüchter Anhaltspunkte rechtzeitig für diese Sorten vorlegt, müsste dann der Aufbereiter die Kundendaten allerdings auch an die STV weiter geben. Die STV benutzt diese Daten, um neben der beim Kauf des Saatgutes gezahlten Züchterlizenzgebühr zusätzlich Nachbaugebühren von den Landwirten zu erlangen, wogegen sich Landwirte seit Jahren wehren. Das BGH-Urteil lässt aber Möglichkeiten für die Landwirte: So gilt es nicht bei Saatgutmischungen, während für freie Sorten - Sorten, die im Sortenverzeichnis der STV nicht enthalten sind - zwar die Aufzeichnungspflicht gilt, aber die STV kein Recht hat, diese Informationen vom Aufbereiter zu erhalten und sich auf diese berufend Nachbaugebühren von den Landwirten zu verlangen. Das Urteil hat auch keinen Bestand bei Landwirten, die selbst Aufbereitungsanlagen betreiben, so die Rechtsauffassung der IG Nachbau.

Es ist für uns ein Unterschied, ob z.B. unser geerntetes Getreide nach der Reinigung eines Aufbereitungsunternehmens in den gewerblichen Verkehr gebracht wird oder ob unser vom Aufbereitungsunternehmen gereinigtes Getreide für eine Neuaussaat oder für die Fütterung der Tiere auf unsere Höfe zurückkehrt, also in unserem Eigentum bleibt. Diesen elementaren Unterschied hat die Wettbewerbskammer des BGH überhaupt nicht gesehen. Die IG Nachbau wird die Auseinandersetzung um das bäuerliche Recht auf Nachbau von Saatgut weiter auf politischem und rechtlichem Wege führen."

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