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 ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:  Aroma Zentrum ASOMI H. Christiane Günther, D-36304 Alsfeld
Rubrik:Gesundheit & Wellness    Datum: 14.04.2009
Wichtige Überlegungen zur Aromatherapie: Damals - Heute
Gesetze und ihre Umsetzung, Teil 2

In meiner anwaltlichen Praxis tauchen immer wieder kreative Herstellerinnen/Kosmetikerinnen mit der Bitte um Beratung in meiner Kanzlei auf. Vorgestellt werden mir dann kreative Kosmetikprodukte, die sich an ein bestimmtes Beratungskonzept anlehnen, sei es Astrologie, sei es die Chakrenlehre oder chinesische Kräuterkunde. Auch interessante Selbsterfahrungsmethoden mit der Hilfe von Düften und individuell angefertigter Kosmetik treten auf dem Markt auf (siehe z.B. www.asomi.de).


Vorschriften der Kosmetikverordnung müssen stets eingehalten werden!

Die "Erfinderinnen" individueller Rezepturen und Beratungssystemen und Sternzeichenölen sind jedoch oftmals im Kosmetikstudio oder sonstigem kleinen Unternehmen nicht so "aufgestellt" das sie Vorschriften der Kosmetikverordnung einhalten können. Insbesondere der Gmp-Leitfaden kann schon allein aus Platzgründen nicht in allen Hygienevorschriften eingehalten werden. Dabei steht Gmp für good manufactoring practice und meint sämtliche Produktionsabläufe die beim Herstellen rühren, umfüllen, abfüllen und verpacken in jedem Herstellungsschritt ausreichende Hygiene sicherstellen.

Um hier nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu treten und nicht Kosmetika zu vertreiben, die den Gmp Vorschriften nicht entsprechen, haben kleine Herstellerinnen die unterschiedlichsten Strategien entwickelt.

Des Weiteren kann es vorkommen, dass für die Einzelzutaten, sowie für die Rezeptur als ganzes die so genannten chemischen Sicherheitszertifikate fehlen und das Rezept nicht auf allergene Substanzen untersucht ist. Dies sollte man auch als Kleinhersteller jedoch unbedingt erledigen!

Strategien zur Lösung

Strategie eins: Die Herstellerin entwirft ein Selbsterfahrungs- und Beratungskonzept, an dem das kosmetische (Duft)Produkt nur als Ergebnis der Beratung Beiwerk ist. Dann wird eine einzige kleine Menge für die Kundin als Ergebnis der Beratung unmittelbar hergestellt. Zu diesem Thema - in Fachkreisen auch Frischekosmetik genannt, ist die Rechtslage jedoch höchst umstritten: Es gibt hier die verschiedensten Meinungen.

Meinung 1

- in der Einzelanwendung, z.B: Kosmetikkabine, HP-Praxis kann eine Therapeutin in ihrem beruflichen Ermessen und Wissen jede Behandlung durchführen, auch mit ätherischen Ölen. Sie mischt eine individuelle Mischung für diese Kundin. Hier muss nichts deklariert etc werden. Das fette Öl mit ätherischen Ölen kommt in die Massageschale und wird verbraucht. Bleibt etwas übrig, kann sie dies der Kundin schenken.
- sobald etwas zum Verkauf angeboten wird, greift das Kosmetik- oder Heilmittelwerbegesetz.
- Kosmetikgesetz, Procedere beginnt VOR in Verkehrbringen des Produktes, zum Schutz des Verbrauchers, denn sie kann es dann täglich am ganzen Körper anwenden. Da müssen eben alle Maßnahmen bedacht werden um den Verbraucher vor Überdosierungen, Unverträglichkeiten etc zu schützen.
- die Therapeutin (Arzt, Heilpraktiker, Hebamme, ambulante Pflege) kann für jede Kundin/Patientin ein Rezept ausstellen, das dann exakt deklariert in einer Apotheke gemischt werden muss (Therapeut darf nicht). HIer bedarf es einer Zusammenarbeit mit einer Apo vor Ort, damit auch die Qualität in die Flasche kommt, die die Therapeutin empfiehlt.

Meinung 2

Das Öl ist gegenüber der Beratungsdienstleistung (Auffinden der Richtigen Schwingung, Beratung zu Befindlichkeiten und zur Lebenssituation). In den Hintergrund gerückt (als Beiwerk) Der Preis für die Serviceleistung (also das Ölemischung-Herstellen, Beraten o. ä.) muss eindeutig höher sein als der Materialpreis (der Öle), denn es wird im Auftrag des Kunden (einzeln!!) gemischt nach einer bekannten Rezeptur.

Man muss allerdings dann auch Rezepte veröffentlichen, beispielsweise auf einer Website, auf einer Broschüre, auf hübschen Karten. Die Kundin/derKunde "kaufen" das Rezept und die Zutaten und eine Dienstleistung. Sie geben euch also den offiziellen Auftrag, die Rezeptur zu mischen (weil sie es nicht können oder weil sie keine Lust auf die Matscherei haben).

Für eine Beratungs-Dienstleistung müssen drei Merkmale erfüllt sein:
1) Nicht-Greifbarkeit, Nicht-be-Greifbarkeit (also Gespräch)
2) Gleichzeitigkeit von Herstellung und Verbrauch (das Produkt darf nicht auf Lager sein bzw. aus einem Lager stammen)
3) Der Kunde/die Kundin bringt sich ein und sucht eher eine Problemlösung und nicht so sehr das Produkt an sich.

Im Ergebnis zeigt sich also, das man die so genannte Frischekosmetik nicht auf Vorrat herstellen darf.

Eine zweite Überlegung ist hier, für die Anwendung unmittelbar am Kunden eine Kleinstportion herzustellen. (siehe auch oben Meinung 1) Dies ist dann im Sinne des Gesetzes kein Herstellen, sondern ein so genanntes Gebrauchsfertig machen, das erlaubt ist, weil kein Vorrat an Produkten in den Verkehr gebracht wird, also das Kosmetikstudio gar nicht erst verlässt.

Als dritte Strategie kann man sich mit dem "Verkauf" von Rechten an der Rezeptur behelfen, indem man z. B. einen Hersteller nutzungs- und vervielfältigungsrechte an der Rezeptur gibt, die dieser dann Geheimhalten muss und nicht verändern darf (alles eine Frage der Vertragsgestaltung!).

Eine vierte Strategie ist das so genannte Privatlabeling, oder auch kurz Lohnabfüllung genannt, wo ein Hersteller der die Ressourcen dafür bereit hält für einen dritten in kleine bis mittlere Mengen eines Produktes herstellt, abfüllt, umfüllt und gesetzlich richtig etikettiert. Hier sind dann die AGBs solcher Lohnabfüller durchaus darauf zu prüfen, ob die Rechte an der Rezeptur bei dem Kosmetikstudio verbleiben, ob der Lohnabfüller bei Lieferschwierigkeiten hierfür gerade steht und ob er auch für Transportschäden haftet. Besonders zu beachten, da es sich bei Lohnabfüllungen regelmäßig um Werkverträge handelt, sind die Überlegungen zur Mängelgewährleistung. Hier arbeiten viele Lohnabfüller mit Gewährleistungsausschlüssen, die man als kleines Studio so nicht hinnehmen kann, da sie zu großen wirtschaftlichen Schäden führen können, beispielsweise wenn eine Charge der hergestellten Kosmetik verdirbt. In jedem Fall sollte auch hier professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden um die Leistungsbedingungen des Lohnabfüllers zu überprüfen.

Besonderheiten der Altenpflege
Wichtig ist es, dass die Aromaanwendungen als Hausmittel benannt werden und nur im Rahmen der Grundpflege verabreicht werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Überlegungen, wie Sie die Öle im Zusammenhang mit den AEDLs in ein Konzept stellen können. Dann sind Sie insoweit auf der sicheren Seite.

Etwas anderes ist dies bei der Behandlungspflege, etwa der Behandlung von Dekubitalgeschwüren. Hier muss sich die Wundmanagerin mit dem Arzt um eine Zusammenarbeit bemühen, darf aber die Öle in eigenem Ermessen anwenden. Gleichwohl muss die aromatherapeutische Behandlung vom Arzt als Gesamtkonzept verordnet werden.
Abgerechnet werden kann sie nur über Selbstzahlermodelle oder bei einigen Privatversicherungen.

Damit verbunden sind auch Genuine, Haftungsrisiken in der Altenpflege selbst, die sich jedoch wie folgt optimieren lassen. Aromaanwendungen sind typische Pflegehandlungen, so dass es auch hier um die Abgrenzung zwischen Ausführungsverantwortung und konzeptioneller Verantwortung geht.
Wichtig ist also für den Schutz vor Behandlungsfehlern, dass die Pflegekraft nicht unreflektiert Rezepte abschreibt, sondern individuelle auf den Bewohner abstimmt und sich in der Pflegeplanung und Dokumentation über dessen Wünsche vergewissert.
Das Aromapflegekonzept muss von der hierfür qualifizierten Person entworfen werden, die Verabreichung im Rahmen der Grundpflege darf delegiert werden, im Rahmen der Behandlungspflege ist eine Delegation jedoch nicht möglich.

Wird ein Bewohner betreut, so muss der Betreuer in die Aromapflege einwilligen. Auch denn, wenn es sich nur um die Grundpflege handelt, denn letztlich muss diese ja vom Bewohner selbst bezahlt werden.

Rein theoretisch müsste auch jeder Bewohner seine individuelle Mischung individuell auf dem Nachtkästchen stehen habe, da eine Bevorratung leider rechtlich nicht möglich ist.
Hier kann man jedoch über das Bevorraten von Hausmitteln und die Aufbewahrung in einem abschließbaren Aromaschrank dieses Problem umgehen. Abrechenbar wäre dies dann über eine Selbstzahlerpauschale. Grundsätzlich lässt sich die Aromapflege auch in Gerontopsychiatrische Anwendungen mit einbauen, im Rahmen einer aktivierenden Pflege. Hier haben wir über Anleitung zum Waschen für Demenzerkrankte und basale Stimulation gesprochen. Hier müsste die Gerontopsychiatrische Fachkraft also auch die Aromapflege überwachen.


Auch bei der Raumbeduftung bedarf es einiger Regeln
Raumbeduftungen werden zwar vielerorts angeboten und durchgeführt und kein Gesetz spricht dagegen, jedoch sollten nach unserem Verständnis auch hier einige Regeln eingehalten werden. Einige hier in Kürze:
1.) keine Dauerbeduftung (je nach Funktion des Raumes sollte man sich auf Duftimpulse reduzieren)
2.) alle im Raum anwesenden Personen sollten mit dem Duft einverstanden sein
3.) die Dosierung sollte in der ersten Wahrnehmungsstufe liegen, d.h. nur wahrnehmbar wenn der Raum betreten wird
4.) die Ätherische Öle - Mischung sollte der Tages- und der Jahreszeit angepasst sein.
5.) nur 100% naturreine ätherische Öle verwenden
Eine Raumbeduftung nach Bedarf mit einer bekannten Zielsetzung sollte vorausgesetzt werden.
Auch hier sollte es selbstverständlich sein, dass jeder die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung haben muss. Dies setzt die Information zur durchführenden Beduftung voraus.
Wir denken, dass mit ätherischen Ölen ein Miteinander unter diesen Berücksichtigungen möglich sein wird ohne gesetzliche Konflikte. aroma-netz e.V. klärt in einem kostenlosen Faltblatt auf über weitere Dosierungen und Anwendungen.

Informieren sie sich hier:

aroma-netz e.V. www.aroma-netz.com
H. Christiane Günther
1. Vorsitzende

Frau Dr. A. jur. Oberhauser www.rainoberhauser.de

Zum Schutz gegen "Verwässerung" der osmopraktischen Methode sind drei Begriffe markenrechtlich geschützt: ASOMI, Osmopraktiker und Osmogramm sind eingetragene Markenschutzzeichen von Christiane Günther


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