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Presse-Stelle:  ECO-News Deutschland, D-81371 München
Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 27.01.2023
Verkleinerung Landschaftsschutzgebiet Inntal-Süd
Bundesverwaltungsgericht stärkt die Durchsetzbarkeit der Alpenkonvention
Zum zweiten Mal in dieser Woche wurde am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Entscheidung getroffen, die dem BUND Naturschutz und damit auch anderen Umweltverbänden eine Klagebefugnis bei Normenkontrollklagen zuspricht, wenn durch die Änderung der Norm Europäisches Recht verletzt wird. Demnach kann eine Verletzung der Alpenkonvention von Umweltverbänden vor Gericht geltend gemacht werden. Konkret geht es um die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebietes Inntal-Süd.

Der BN hatte 2014 gegen die Verkleinerung des Landschaftsschutzgebiets Inntal-Süd im Landkreis Rosenheim geklagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte die Klage nicht zugelassen, der BN legte Revision ein. Zunächst wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht angerufen, ob die Landschaftschutzgebietsverordnung einer strategischen Umweltprüfung hätte unterzogen werden müssen. Nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien war dies im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Jetzt sah das Bundesverwaltungsgericht eine Klagebefugnis des BN aber auch darin begründet, dass sich der BN zur Überprüfung der Verschlechterung des Landschaftsschutzgebietes auf Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit dem Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention berufen kann.

"Dies ist ein großer Erfolg für den Naturschutz", erklärt der BN-Landesgeschäftsführer und Jurist Peter Rottner. "Damit ist ein entscheidender doppelter rechtlicher Durchbruch erreicht worden. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz wurde durch eine ergänzende Rechtsauslegung verbessert, so dass es jetzt möglich ist, bei Verletzung von europäischem Umweltrecht generell Rechtssetzungen in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen überprüfen zu lassen. Die Durchsetzung der Alpenkonvention in Gerichtsverfahren hat sich damit um ein großes Stück verbessert. Umweltverbände können sich nun in gerichtlichen Verfahren auf die Alpenkonvention und das Naturschutzprotokoll gleichermaßen berufen!"

Der BN-Landesvorsitzende Richard Merger betont: "Hoffentlich erkennen die Behörden und die Politik, dass sie spätestens jetzt die in der Alpenkonvention nieder gelegten Schutzvorschriften ernst nehmen müssen. Die Erhaltung der Alpen in Zeiten des Klimawandels ist schließlich enorm wichtig."

Erst am Dienstag hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig der Klage vom BUND Naturschutz in Bayern zum Neubau der Therme Lindau stattgegeben. Der BN hatte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zuvor gegen den Bebauungsplan geklagt. Diese Klage wurde wegen angeblich mangelndem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. Das oberste Verwaltungsgericht hat diese Urteile nun aufgehoben (siehe hier: https://www.bund-naturschutz.de/pressemitteilungen/erfolgreiche-bn-klage-zur-therme-lindau-bundesverwaltungsgericht-staerkt-rechte-von-umweltverbaenden).

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