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Umwelt & Naturschutz   
Anhörung: Wie gut lassen sich Verpackungen recyceln?
Neuen Entgelte sollen Verpackungen fördern, die gut zu recyceln sind
Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit 2019 werden die Entgelte dafür auch danach berechnet, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit wurde nun weiterentwickelt. Betroffene können bis zum 5.8.2020 zum Entwurf Stellung nehmen.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind die dualen Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit, um den dualen Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen vorzugeben. Die Systeme können zusätzlich zu den im Mindeststandard genannten Kriterien noch weitere Kriterien bei der Bemessung berücksichtigen.

Zum 1. September 2019 wurde der erste rechtsverbindliche Mindeststandard (PDF) zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht. Nun soll dieser Mindeststandard fortgeschrieben werden.

Zum nun vorliegenden Entwurf des Mindeststandards 2020 (PDF) findet vom 8. Juli bis zum 5. August 2020 ein öffentliches Anhörungsverfahren statt, in dem Stellungnahmen abgegeben werden können. Besonders interessiert ZSVR und UBA, ob es inhaltliche Anmerkungen zum überarbeiteten Aufbau des Anhangs 1 in Verbindung mit dem Textabschnitt 4.1 gibt.

Nähere Informationen zum Entwurf des Mindeststandards und zur öffentlichen Anhörung finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Das UBA erachtet den Mindeststandard als wichtige Grundlage für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Er enthält bedeutende Rahmensetzungen unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung und beschreibt grundsätzlich, worauf es ankommt, damit eine Verpackung nach derzeitiger Praxis fachgerecht sortiert und recycelt werden kann.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Verpackungsgesetz
Die ZSVR ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des seit 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters. Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Registrierung im Verpackungsregister vorzunehmen.

Neben der Veröffentlichung des Mindeststandards erteilt die ZSVR - ebenfalls im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt - die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Berichte der Systeme gemäß § 21 Absatz 2. Die Berichte der einzelnen dualen Systeme enthalten Angaben darüber, wie sie jeweils die Vorgaben zur Anreizsetzung und Berücksichtigung des Mindeststandards bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt haben.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der UBA-Website.
 
Quelle: Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-06844 Dessau-Roßlau
http://www.umweltbundesamt.de
buergerservice@uba.de
    

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