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Presse-Stelle:
Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-06844 Dessau-Roßlau
Rubrik:
Umwelt & Naturschutz Datum: 16.08.2019
Öffentlichkeitsbeteiligung zu Befreiungen vom Emissionshandel
Bis zum 16.09.2019 können Sie zu den Anträgen auf Befreiung vom Emissionshandel Stellung nehmen
Emissionsintensive Industrie- und Verbrennungsanlagen müssen in der EU am Emissionshandel teilnehmen. Anlagen mit vergleichsweise geringem Treibhausgasausstoß können als "Kleinemittent" von einzelnen Pflichten des EU-Emissionshandels befreit werden. Vom 16. August bis 16. September 2019 können Interessierte zu den eingegangenen Anträgen auf Befreiung Stellung nehmen.
Anlagen, die in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils weniger als 15.000 Tonnen CO2-Äquivalent emittiert haben und als Verbrennungsanlage über weniger als 35 Megawatt Feuerungswärmeleistung verfügen, gelten im Sinne der Emissionshandelsverordnung 2030 als Kleinemittenten. Sie können auf Antrag von einzelnen Pflichten des EU-Emissionshandels für den ersten Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 der vierten Handelsperiode 2021 bis 2030 befreit werden, so insbesondere von der Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen. Die Frist zum Einreichen von Anträgen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt endete am 29. Juni 2019. Die Kleinemittenten müssen bei einer Befreiung im Gegenzug entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder alternativ die dem Emissionshandel unterliegenden Emissionen ihrer Anlage mindern.
Wenn Sie an der Öffentlichkeitsbeteiligung teilnehmen wollen, dann schicken Sie Ihre Stellungnahme zu den beantragten Befreiungen bitte bis zum 16. September 2019 per E-Mail an emissionshandel@dehst.de.