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Presse-Stelle:  Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-06844 Dessau-Roßlau
Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 27.12.2021
Änderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Januar 2022
Erweiterte Pfandpflicht, Verbot von Plastiktüten und Erhöhung der Recyclingquoten
Zum Jahreswechsel wird die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet. Außerdem werden Plastiktüten im Handel verboten und die Recyclingquoten für Verpackungsabfälle angehoben. Das UBA begrüßt die Änderungen als weiteren Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Abfallverringerung - generell müssen Einwegverpackungen noch stärker begrenzt und mehr Mehrweg genutzt werden.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen zum 01. Januar 2022 sind:

Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen gesteigert und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Frucht- und Gemüsesäfte oder -nektare, Sekt oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen fallen damit weg. Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis zum 01. Januar 2024, bis auch für sie die Pfandpflicht greift.

Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die nun erstmals der Pfandpflicht unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 auf allen Vertriebsstufen bis an die Endverbraucher*innen abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Verstöße gegen die Pflicht zur Erhebung des Pfandes oder die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

Verbot von Plastiktüten
Ab dem 01. Januar 2022 ist das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt für alle Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, also für den kompletten Handel. Eine Ausnahme besteht für sehr leichte Plastiktüten, so genannte "Hemdchenbeutel" von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke. Durch ein Verbot dieser Hemdchenbeutel würde Obst und Gemüse vermehrt verpackt angeboten werden. So käme es zu einem höheren Abfallaufkommen, das es zu vermeiden gilt. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50 Mikrometern sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Verstöße gegen das Verbot können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Kunststofftragetaschen gehören zu den Einwegkunststoffprodukten, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Verbraucher*innen sollten in erster Linie auf wiederverwendbare Alternativen für den Transport von losen Waren und des Einkaufs zurückgreifen. Diese sollten möglichst häufig wiederverwendet werden.

Erhöhung der Recyclingquoten
Die dualen Systeme, die die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen beim privaten Endverbraucher sicherstellen, müssen ab dem 1. Januar 2022 höhere Recyclingquoten einhalten. Verpackungen aus Glas, Eisenmetallen, Aluminium und Papier, Pappe, Karton müssen zu je 90 Prozent der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden (zuvor 80 Prozent). Für Getränkekartons beträgt die neue Quote 80 Prozent (zuvor 75 Prozent), für sonstige Verbundverpackungen 70 Prozent (zuvor 55 Prozent). Auf 63 Prozent (zuvor 58,5 Prozent) erhöht sich für Kunststoffverpackungen die Quote zur werkstofflichen Verwertung, also zur Nutzung von Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt. Damit wird das Recycling von Verpackungsabfällen von privaten Endverbraucher*innen gestärkt und ein weiterer Schritt in Richtung hochwertige Kreislaufführung von Verpackung gegangen.

Das UBA begrüßt die neuen Regelungen, da so die Kreislaufführung von Verpackungen und eine Verringerung des Eintrags von Abfällen in die Umwelt gefördert wird.

Trotzdem bedarf es weiterer Maßnahmen, damit weniger Verpackungsabfälle entstehen. Allein in Deutschland fallen jährlich ca. 18,9 Mrd. Einwegkunststoffgetränkeflaschen (Bezugsjahr 2019) nach einmaliger Nutzung als Abfall an. Für die Vermeidung von Verpackungsabfällen sind Mehrwegverpackungen essentiell. Vor allem Mehrwegverpackungen aus der Region sind empfehlenswert, da kurze Transportwege weniger umweltbelastend sind. Das Umweltbundesamt untersucht daher aktuell in einem Forschungsvorhaben verschiedene Maßnahmen, um den Ausbau von ressourcenschonenden Mehrwegsystemen zu unterstützen.

Außerdem empfiehlt das UBA Unternehmen generell Verpackungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und deutlich mehr Mehrwegverpackungen zu nutzen. In jedem Fall sollten Verpackungen recyclingfähig gestaltet werden und bei deren Produktion deutlich mehr Rezyklate eingesetzt werden. Nicht recyclingfähige Verpackungen sollten überall dort vom Markt verschwinden, wo ganz auf Verpackungen verzichtet werden kann oder es andere Verpackungsoptionen gibt.

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