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Presse-Stelle:  BDLA Bund Deutscher Landschaftsarchitekten Bundesgeschäftsstelle, D-10179 Berlin
Rubrik:Naturschutz    Datum: 16.04.2003
Windenergieanlagen: räumlich steuern, sorgfältig planen und abwägen
Handlungsempfehlungen des BDLA für Kreise, Städte und Gemeinden
Die Landschaft hat sich in weiten Teilen der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren rasant verändert. In der ersten Phase der Entwicklung der Windenergienutzung wurden vor allem die küstennahen windhöffigen Standorte für den Bau von Windkraftanlagen in Anspruch genommen. Nun stehen zunehmend auch die Binnenlandstandorte, und hier insbesondere die Mittelgebirgslandschaften und vorgelagerte Hügelländer mit ihren historisch gewachsenen Kulturlandschaften von hohem Naturerlebnis- und Erholungswert, für die Windenergieanlagen zur Nutzung an. Dieser Trend wird anhalten. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien bis 2010 zu verdoppeln.

Vielerorts beherrschen Windkraftanlagen bereits den Sichthorizont, verunstalten das Landschaftsbild und damit auch den Erholungswert der Landschaft sowohl für die unmittelbar dort wohnenden Menschen als auch die Erholungssuchenden. Weitere Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft stellen Lärm, Lichtreflexionen und Schattenwurf der Anlagen dar. Der Handlungs- und Steuerungsbedarf ist groß, auch weil heute nicht mehr nur Klimaschutzziele, sondern handfeste Wirtschaftsinteressen einen nicht immer sachgerechten Einfluss auf die nachhaltige Entwicklung erneuerbarer Energien ausüben. Die technischen Entwicklungen zur Effizienzsteigerung von Windenergieanlagen sind rasant und lassen Auswirkungen auf die Qualität des Landschaftsbildes in bisher nicht gekannten Ausmaßen erahnen.

Moderne Anlagen verfügen heute über Leistungen bis zu 4 Megawatt und weisen Höhen von deutlich über 100 m auf. In naher Zukunft werden wir uns an Anlagen mit Nabenhöhen von 120 bis 150 m und Rotordurchmessern von 80 bis 100 m gewöhnen müssen, so dass Gesamthöhen von 150 bis über 200 m keine Seltenheit sein werden. Ab 100 m Gesamthöhe sind spezielle Maßnahmen zur Kenntlichmachung der Anlage erforderlich. Sie müssen bei Dunkelheit befeuert werden und zur Sichtbarmachung bei Tageslicht mit roter Warnfarbe markiert sein.

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Windenenergienutzung und ihrer räumlichen Auswirkung. Der Blick sollte zukünftig auch auf andere erneuerbare Energien gelenkt werden. Notwendig sind regionale Gesamtkonzepte für den Einsatz erneuerbarer Energieformen, welche auch die Potentiale von Biogas und Biomasse, Geothermie und Sonnenenergie berücksichtigen und Einseitigkeiten vermeiden helfen. Diese integrale Sichtweise im regionalen Maßstab ist geboten, auch um kommunalen Entscheidungsträgern sachgerechte Entscheidungskritierien an die Hand zu geben.

Windenergie und räumliche Steuerung

Der Bund Deutscher LandschaftsArchitekten hat bereits im Jahre 1997 in seinem Positionspapier zur Nutzung der Windenergie und Planung von Windenergieanlagen auf die mit der Entwicklung der Windenergienutzung verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft hingewiesen. Die frühzeitige planerische Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen wurde empfohlen.

Wegen der überörtlichen Bedeutung der Konzentration von Anlagen in Windparks bedarf es weiterhin grundsätzlich der planerischen Koordinierung auf der Ebene der Regional- und Landschaftsplanung. Auch weil die Abstimmung zwischen den Nachbargemeinden eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung ist. Insbesondere in Regionen mit flächenmäßig kleinen Gemeinden sind auf die Gemarkungsflächen der einzelnen Kommunen beschränkte Standortuntersuchungen - zur begründeten Abgrenzung von vorrangigen Eignungs- und Konzentrationszonen oder Ausschlussbereichen - häufig nicht zielführend. Gestützt auf fachlich gesicherte Kriterien und Zielaussagen können regionale und interkommunale Konzepte und Planungsvorgaben die Entscheidungsfindung in der Kommune erleichtern und dazu beitragen, die auf der lokalen Ebene zunehmend sehr emotional geführte Diskussion pro - contra Windkraft zu entschärfen.

Den Kommunen war empfohlen worden, von dem sogenannten "Planvorbehalt" in § 35 Abs. 3 BauGB Gebrauch zu machen. Mit der zum 1. Januar 1997 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Kraft getretenen Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich war für die Kommunen auch die Möglichkeit gegeben, Standorte für Windkraftanlagen durch Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan auf wenige bestimmte Räume des Gemeindegebiets zu konzentrieren und andere schützenswerte Räume des Gemeindegebietes von der Windenergienutzung auszuschließen. Hierdurch können die negativen Auswüchse der "Verspargelung der Landschaft" und die weitere "Technisierung der Landschaft" räumlich eingegrenzt werden.

Für die Ausweisung von entsprechenden Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan räumte der Gesetzgeber den Kommunen eine Frist bis zum 31.12.1998 ein. Bis zu diesem Termin konnten Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen im Außenbereich ausgesetzt werden.

Eine Vielzahl von Kommunen hat nicht von der Möglichkeit der räumlichen Steuerung der Windenergienutzung durch gezielte Ausweisung von entsprechenden Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan und Ausschluss des übrigen Gemeindegebietes Gebrauch gemacht. Dies gilt insbesondere in den Teilräumen Deutschlands, die gegenüber küstennahen Standorten eine geringere Windhöffigkeit aufweisen. Ursachen hierfür sind neben der gelegentlich festzustellenden Unkenntnis und dem fehlenden Problembewusstsein in Politik und Verwaltung auch die falsche Einschätzung, dass sich die Windkraftnutzung im Binnenland aufgrund der geringeren Windhöffigkeit wirtschaftlich nicht rechnet.

Aufgrund voranschreitender Anlagentechnik und immer höherer Windkraftanlagen sind allerdings in den letzten Jahren auch die Binnenlandstandorte für die Windkraftnutzung von größerer Bedeutung geworden. In den letzten Jahren ist daher ein rasanter Anstieg von Bauanträgen und Bauvoranfragen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland festzustellen. Die Kommunen ohne ausgewiesene Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen stehen diesen privilegierten Vorhaben im häufig schützenswerten Außenbereich z. T. unvorbereitet gegenüber. Es fehlen die Argumente, um das erforderliche gemeindliche Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren aus sachgerechten Gründen nicht herzustellen.

Empfehlungen

Der Bund Deutscher LandschaftsArchitekten nimmt die aktuelle Entwicklung in den Städten und Gemeinden nochmals zum Anlass, um auf einige wesentliche Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der Windenergienutzung aufmerksam zu machen:

- Den Kommunen wird empfohlen, sich für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen für die Windkraftnutzung in der Regionalplanung einzusetzen und damit von den räumlichen Steuerungsmöglichkeiten auf einer übergeordneten Planungsebene Gebrauch zu machen. Die Ausweisungen sind ggfs. zu aktualisieren und an technische Entwicklungen sowie die Belange von Natur und Landschaft anzupassen.

- Die Kommunen sollten in ihren Flächennutzungsplänen geeignete Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf Grundlage flächendeckender Standortuntersuchungen ausweisen und damit das übrige schützenswerte Gemeindegebiet für die Windkraftnutzung ausschließen. Hierdurch können unkoordinierte Einzelfallgenehmigungen verhindert werden. Eine fachlich qualifizierte externe Begutachtung kann erfahrungsgemäß hierbei zur Akzeptanz des Ergebnisses insb. auf politischer Ebene beitragen.

- Dem Schutz des Landschaftsbildes und der Berücksichtigung der Vogelwelt muss in Zukunft eine erheblich stärkere Bedeutung im Rahmen der flächendeckenden kommunalen Standortuntersuchungen zur Ermittlung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan beigemessen werden als gegenwärtig allgemein praktiziert. Insbesondere die Fernwirkung der Anlagen sollte stärker beachtet werden.

- Wertvolle Landschaftsteile, wie z.B. historisch gewachsene Kulturlandschaften, historische Landnutzungsformen, Sichtachsen zwischen prägenden Landschafts- und Bauformen, Landschaftsbereiche mit hohem Naturerlebnis- und Erholungswert, wenig vorbelastete Landschaftsbilder mit hoher visueller Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen, sind als "Ausschlussflächen" für die Errichtung von Windkraftanlagen zu behandeln.

- Auszuschließen sind Windkraftanlagen in Nationalparks, Naturschutz-, Vogelschutz- und faktischen Vogelschutz-Gebieten, in geschützten Landschaftsbestandteilen, im jeweiligen Umfeld dieser Gebiete sowie in den Kernzonen der Naturparke und Biosphärenreservate. Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000 - Gebieten zu prüfen und ggfs. zu unterlassen, wobei insbesondere auch die Fernwirkungen auf die betreffenden Gebiete zu prüfen und ggfs. zu unterlassen sind. Die Inanspruchnahme von Waldflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen sollte - sofern eine Nutzung nicht außerhalb des Waldes realisiert werden kann - überhaupt nur dort in Erwägung gezogen werden, wo ein sehr hoher Waldanteil, die Wertigkeit der betroffenen Waldfläche selbst und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald rechtfertigen. Diese Voraussetzungen dürften insbesondere in den Mittelgebirgslandschaften und vorgelagerten Hügelländern mit Waldbereichen von hohem Naturerlebnis- und Erholungswert nur selten erfüllt sein. In waldarmen Regionen ist die Inanspruchnahme von Wald für die Windenergienutzung völlig auszuschließen.

- In Landschaftsschutzgebieten mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und die Erholung kommt die bauleitplanerische Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen grundsätzlich nicht in Frage. Eine Ausweisung in Landschaftsschutzgebieten kann ausnahmsweise in Erwägung gezogen werden, wenn die Windkraftnutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist. Dies kann z.B. in Teilbereichen von großräumigen Landschaftsschutzgebieten mit weniger hochwertigen Funktionen für Naturschutz und Landschaftspflege und in Teilbereichen mit einer bereits vorhandenen Vorbelastung v.a. des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion möglich sein.

- Sofern Gebiete zur bauleitplanerischen Ausweisung als Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in Frage kommen, sind auf landschaftlich exponierten Standorten Höhenbegrenzungen für die Windkraftanlagen festzuschreiben.

- Bei negativem Ergebnis flächendeckender Standortuntersuchungen zur Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes sind die Gründe dafür im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan zu dokumentieren und als entgegenstehender öffentlicher Belang für die Ablehnung von Einzelvorhaben im Baugenehmigungsverfahren einzubringen.

- Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - bei der Errichtung von Windkraftanlagen anzuwenden. Dies gilt auch für die Errichtung von Windkraftanlagen in bereits ausgewiesenen Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen.

- In Gebieten, die bereits über Windkraftanlagen verfügen, wird über das sogenannte Repowering versucht werden, die alten, wenig effizienten Anlagen durch neue hoch effektive zu ersetzen. Hierbei ist darauf zu achten, dass es nicht einfach um den Ersatz einer alten Anlage durch eine neue Leistungsfähigere geht. Vielmehr geht es um die Beurteilung neuer, in der Regel stärkerer Umweltfolgen in Folge einer erheblich veränderten Dimensionierung der Anlage.

- Die möglichst frühzeitige und umfassende Einbindung sowie seriöse Aufklärung der ortsansässigen Bevölkerung bei der Ausweisung von Vorrangflächen bzw. Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ist Voraussetzung für die Akzeptanz der Windkraftanlagen in der Nähe von Wohnsiedlungen.

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