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 ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:  Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V., D-24226 Heikendorf
Rubrik:Naturschutz    Datum: 10.12.2000
Verstümmelung von Tieren
Bundesregierung und Bundesrat erlauben Massen-Tierquälerei!

Mit einer Kurzmeldung informierten wir Sie, liebe Tierfreunde, im Rundbrief 4/99 darüber, daß der Bundesrat am 05.11.1999 der Regierungsvorlage für eine "Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (TSchG)" seine Zustimmung erteilte, um die für den Vollzug durch die Veterinärbehörden bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben. Nachstehend informieren wir Sie nun näher.

Klares Verbot im Tierschutzgesetz (TSchG)

Unser TSchG wertet "das Tier als Mitgeschöpf" (§ 1). Deshalb verlangt es, daß jeder, der "ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat", es "seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (muß)" und "die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken (darf), daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden".

In § 6 Abs. 1 heißt es eindeutig: "Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres."

Jeder Tierfreund freut sich über diese eindeutige Absage an die Tierquälerei! Doch diese Aussage zum Schutz unserer wehrlosen Mitgeschöpfe wird zum "Opium für´s Volk" durch die dann folgende lange Auflistung möglicher Ausnahmemöglichkeiten. Für das Schnabel- und Schwanzkürzen gilt §6, Abs.3:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,

2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes ... erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. (...)."

Man merkt die Absicht und ist verstimmt, denn wieder einmal wird deutlich, daß unser vom ethischen Grundansatz her so gutes und deswegen in vielen Sonntagsreden der Politiker zitiertes Tierschutzgesetz für "Nutz"tiere keine Gültigkeit hat. Wir wiesen bereits wiederholt auf diese Tatsache hin, erstmals im RB 3/95, S. 27. Schon in der Begründung zum Tierschutzgesetz heißt es:
"Haltungssysteme gelten dann als tiergerecht, wenn das Tier erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt, und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schaden durch die Möglichkeit adäquaten Verhaltens gelingt (...) Eine Beschränkung der Ausübung seines Verhaltens auf die Möglichkeit der Bedarfsdeckung und der Schadensvermeidung kann einem Tier, insbesondere einem Nutztier, zugemutet werden." (Unterstreichung vom Verfasser)

Tierquälerei geht weiter
Das Schnabelkürzen wird also zukünftig weiter erlaubt sein, wenn unter praxisüblichen Haltungsbedingungen mit Federpicken und Kannibalismus gerechnet werden muß. So hat jeder Tierhalter, der seine Tiere entsprechend den üblichen Methoden hält, wie sie z.B. in den Empfehlungen für die Puten- und Hühnermast beschrieben werden (s. RB 4/99, S. 32 ff), einen Rechtsanspruch darauf, daß seinen Tieren prophylaktisch die Schnäbel gekürzt werden dürfen, auch wenn dem Problem entsprechend den Vorschlägen des VgtM und der Sachverständigenkommission durch eine deutliche Verringerung der Besatzdichte und Auslaufmöglichkeiten leicht begegnet werden könnte! Profit ist eben wichtiger als der Schutz der Tiere vor vermeidbaren Leiden!
So werden zukünftig also Abermillionen von "Nutz"tieren des schnöden Mammons wegen verstümmelt und grausam gequält werden:

Ober- und Unterschnabel bei Legehennen in alternativen Haltungssystemen (Volieren-, Boden-, intensive Auslauf - und Freilandhaltung)

Oberschnäbel bei Puten in Intensivhaltungen

Oberschnäbel bei Moschus-Enten (zum Zweck der Verbrauchertäuschung für gewöhnlich verbotenerweise auch als "Flugenten" bezeichnet)

Beim Schnabelkürzen werden bis zu 80% der Nervenenden entfernt. Das ist wie Abschneiden der Oberlippe bei Menschen. Diese Tortur wird ohne Betäubung durchgeführt. Der Phantomschmerz bleibt auch nach dem Verheilen der Wunden. Das aber stört die Tierhalter und Schnabelabschneider nicht ... und die meisten Verbraucher wissen das noch nicht oder scheren sich nicht darum!

(K)ein Licht am Horizont?
Gibt es denn keine Verbesserungen angesichts der Tatsache, daß Tierschutzorganisationen in den Kommissionen mitarbeiteten und Einwände erheben konnten?Gibt es denn keine Verbesserungen angesichts der Tatsache, daß Tierschutzorganisationen in den Kommissionen mitarbeiteten und Einwände erheben konnten?
"Jein" lautet die Antwort: Schon die erste Regierungsvorlage enthielt Vorschriften über die zur Durchführung des Schnabelkürzens erlaubten technischen Verfahren. Sie wurden, wenn überhaupt, meist nur leicht im Sinne der Vorschläge der "Praktiker" verändert. Der Bundesrat setzte noch einige Änderungen durch. Zum Beispiel darf Hennen und Hähnen in Elterntier-Herden nun der Schnabel nicht mehr mit Amboß-Scheren gekürzt werden, sondern "nur" mit zweiseitigen Scheren. Hennen, die in herkömmlichen Käfigen (die laut BVG-Urteil eigentlich verboten sind, aber noch bis 2012 Bestandsschutz haben) gehalten werden sollen, dürfen nicht mehr kupiert werden. Das war aber bei Käfigen mit undurchsichtigen Trennwänden zu den nebenliegenden Abteilen ohnehin nicht mehr üblich. Dagegen wird es möglich sein, Schnäbel der Hennen, die für die ausgestalteten Käfige vorgesehen sind, zu kürzen. Neu ist in der AVV die bereits im Zusammenhang mit einzelnen Haltungsempfehlungen erhobene Forderung der Darreichung von bepickbarem Material (Stroh, Heu, Rüben ...). Doch dies reicht erfahrungsgemäß bei den üblichen Haltungsbedingungen auch bei Dämmerlicht nicht aus. Die Vorschrift, daß Personen, die eine Genehmigung zum Schnabelkürzen erhalten wollen, vorher Sachkunde und Fähigkeit des Schnabelkürzens nachweisen müssen, ist eigentlich mehr eine Alibi-Angelegenheit.

Prüfungsverfahren unzureichend
Am Pilotkursus zur Erteilung der Erlaubnis zum Schnabelkürzen nahmen über einhundert Personen teil. Die Durchführung glich einer Farce und wurde deshalb von mir gegenüber den Verantwortlichen entsprechend kritisiert. Die Veranstalter reagierten nicht und die zuständige Landesregierung nur ausweichend. Wir werden im nächsten Rundbrief darüber berichten, wenn uns nicht bald die Möglichkeit eingeräumt wird, an einer weiteren Prüfungsveranstaltung als Beobachter teilzunehmen und diese nicht deutlich besser durchgeführt wird!
Über andere Auswirkungen der AVV werden wir noch berichten.
Auszüge aus der AVV können Interessierte bei der Bundesgeschäftsstelle erhalten. Bitte legen Sie Ihrer Bestellung einen frankierten und mit Ihrer Anschrift versehenen Umschlag bei.

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