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Umweltschutz   
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
Hersteller sollen Altfahrzeuge spätestens ab 2007 kostenlos zurücknehmen Altautoverordnung nimmt im Vermittlungsausschuß entscheidende Hürde vor der Verabschiedung
Brüssel. Autohersteller müssen in Europa künftig die Kosten für die Entsorgung von Altfahrzeugen tragen. Die Autobesitzer hingegen werden nicht zur Kasse gebeten. Darauf einigten sich am 24. Mai der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament nach einem Verhandlungsmarathon in einem im Vermittlungsausschußverfahren. Im Vermittlungsausschuß stimmten die 15 Vertreter des EU-Parlaments mit absoluter Mehrheit und die 15 Vertreter des Rats mit qualifizierter Mehrheit für die Vereinbarung. Damit hat der Entwurf einer europäischen Altfahrzeug-Richtlinie die letzte Hürde vor der endgültigen Verabschiedung genommen. Der Kompromiß sieht vor, daß ab dem 1. Januar 2001 alle Altautos in Europa bei einer zugelassenen Verwertungsstelle abgeliefert werden müssen, die diese unter strengen Anforderungen zerlegt und schreddert. Maximal 15 Prozent, und ab einem spätereren Zeitpunkt lediglich fünf Prozent des Fahrzeugs dürfen auf die Deponie gelangen. Darüber hinaus dürfen künftig nur noch weniger gefährliche Schwermetalle in Autos verbaut werden. Zudem werden strengere Anforderungen für eine recyclingfreundliche Konstruktion neuer Fahrzeugtypen eingeführt und somit umweltgerechtere Autos garantiert.

Aus der zweiten Lesung im Europäischen Parlament im Februar 2000 standen 34 Änderungsanträge des Parlaments zum gemeinsamen Standpunkt des Rats zur Disposition. Hierzu hatte die Europäische Kommission am 16. März 2000 eine Stellungnahme und einen geänderten Vorschlag [KOM(2000) 166 endgültig] vorgelegt. Dreizehn der 34 vom Parlament angenommenen Abänderungen wurden von der Kommission vollständig, teilweise oder grundsätzlich akzeptiert. Sie wurden in den neuen geänderten Vorschlag übernommen.
Zu den Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission akzeptiert wurden, zählt unter anderem der Begriff "Demontageinformationen", der die zuvor im gemeinsamen Standpunkt des Rates verwendete Bezeichnung "Demontagehandbuch" ersetzt. Als "Demontageinformationen" werden alle Informationen definiert, "die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind. Sie werden den amtlich zugelassenen Verwertungsbetrieben von den Fahrzeug- und Teileherstellern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien zur Verfügung gestellt."

Ebenfalls von der Kommission akzeptiert wurde ein Zusatz zu Artikel 3, der den Geltungsbereich der Richtlinie regelt. Nach den Vorstellungen des Parlaments soll die Richtlinie unabhängig davon gelten, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Original- oder Nichtoriginal- Bauteilen bestückt ist. Durch eine weitere Abänderung wurde ein neuer Absatz in Artikel 3 eingeführt, durch den Fahrzeuge "mit besonderer Zweckbestimmung" wie Krankenwagen, Leichenwagen und Wohnmobile von den Bestimmungen des Artikels 7 ausgenommen werden sollen, der mengenmäßige Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Wiederverwertung enthält. Die Zustimmung der Kommission fanden auch Abänderungsvorschläge zu Artikel 5 ("Rücknahme") Absatz 3 über die Bedingungen für die Abmeldung von Altfahrzeugen und zu Artikel 6, Absatz 2, der die Bedingungen für die amtliche Genehmigung von Betrieben betrifft, die Behandlungstätigkeiten durchführen. Das Parlament hatte hierzu vorgeschlagen, daß auch Rücknahmestellen und Hersteller, die über eine Zulassung verfügen, Verwertungsnachweise ausstellen dürfen. Zudem wurde verlangt, daß Rücknahmestellen zumindest bei den zuständigen Behörden registriert sein müssen. Diese Änderungen stehen nach Auffassung der Kommission im Einklang mit den Zielen der Richtlinie und wurden ebenfalls akzeptiert wie der Vorschlag, der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, eine vorübergehende Abmeldung ohne die Vorlage eines Verwertungsnachweises zuzulassen. Übereinstimmung zwischen Parlament und Kommission bestand auch im Hinblick auf eine Abänderung zu Artikel 7 ("Wiederverwendung und Verwertung") Absatz 1, die sicherheitstechnische und umweltschutzbezogene Anforderungen hinzugefügt, und die Hersteller von Bauteilen verpflichtet, den amtlich zugelassenen Verwertungsbetrieben Informationen bezüglich über der Demontage, der Lagerung und der Prüfung der wiederverwendbaren Teile zur Verfügung zu stellen.

Einigkeit wurde im Ausschuß auch darüber erzielt, daß Fahrzeuge mit Sammlerwert nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie unterliegen. Das Europaparlament hatte vorgeschlagen, eine entsprechende Regelung ausdrücklich in die Richtlinie aufzunehmen. Dieser Vorschlag war von der Kommission abgelehnt worden, nach deren Auffassung diese Fahrzeuge nicht unter die Definition von "Abfall" im Sinne der Abfallrichtlinie 75/442/EWG und somit auch nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie über Altfahrzeuge fallen. Die Kommission hatte argumentiert, daß ein ausdrücklicher Ausschluß von Fahrzeugen mit Sammlerwert aus der Richtlinie so interpretiert werden könnte, daß es sich bei diesen Fahrzeugen um Abfall handelt. Dies könnte zu Mißverständnissen hinsichtlich der allgemeinen Definition von Abfall führen, so die Kommission.
Zu den umstrittensten Themenblöcken, die der Vermittlungsausschuß zu lösen hatte, zählten die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Produzenten die Verantwortung für die kostenlose Rücknahme von Altfahrzeugen übernehmen müssen, und das Schwermetallproblem.

Die Regelung des neuen gemeinsamen Standpunktes für eine europäische Altfahrzeug-Richtlinie etabliert für den letzten Halter und/oder Eigentümer eines Altautos das Anrecht, sein Fahrzeug kostenlos bei einer Verwertungsstelle abzugeben. Die Regelung sieht jetzt vor, daß die Hersteller für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2001 neu zugelassen werden, sämtliche Entsorgungskosten tragen und/oder die Altautos kostenlos vom letzten Halter/Eigentümer zurücknehmen. Für alle Autos, die in der europäischen Union bereits vor diesem Zeitpunkt zugelassen waren, gilt für die Fahrzeughersteller die Pflicht, ab dem 1. Januar 2007 alle oder einen wesentlichen Teil der Entsorgungskosten für diese Fahrzeuge zu tragen.
Der Vermittlungsausschuß forderte die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und die Systeme zur kostenlosen Rückgabe einzurichten. In den Text der Richtlinie wurde ausdrücklich die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten aufgenommen, diese Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt umzusetzen. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, um die Regelungen in das nationale Recht umzusetzen.
Bei den Schwermetallen wurde in einem Kompromiß der 1. Juli 2003 als Zeitpunkt für ein Verbot von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Fahrzeugmaterial und -bestandteilen festgelegt. In die Ausnahmeliste im Anhang II der Verordnung wurden bestimmte technische Bauteile aufgenommen, bei denen Blei als Legierungsbestandteil verwendet wird. Darüber hinaus einigten sich die Ausschußmitglieder bei der Frage der Ausnahmen hinsichtlich des Verzichts auf Schwermetalle darauf, daß wie in Artikel 11 des gemeinsamen Standpunkts vorgesehen und durch Artikel 18 der Abfallrichtlinie 75/442/EWG festgelegt, ein technischer Ausschuß eingesetzt wird, der auf der Basis des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts eine Liste der Ausnahmen erstellen soll.

Kontakt: Europäische Kommission, Pressestelle, Rue de la Loi, 175, B-1048 Bruxelles, Tel. 0032-2-285 6111, Fax 32-2-285 73 97-81.
(Quelle: Abfallwirtschaftlicher Informationsdienst, 2000, RHOMBOS-VERLAG, Berlin)

Die europäische Altfahrzeugrichtlinie
Der Kommissionsvorschlag für eine Altfahrzeug-Richtlinie stammt bereits aus dem Jahre 1997 [KOM (97) 358 endg.]. In der Folge wurde er vom Wirtschafts- und Sozialausschuß begutachtet und vom Parlament in der ersten Lesung behandelt. Ratsarbeitsgruppen fanden unter österreichischer Präsidentschaft im 2. Halbjahr 1998 statt. Auf Initiative der deutschen Präsidentschaft kam der gemeinsame Standpunkt von Rat und Parlament sowohl im März als auch im Juni 1999 nicht zustande. Nach einem überraschenden Kompromiß im Rat der ständigen Vertreter (22. Juli 1999) wurde der gemeinsame Standpunkt im schriftlichen Verfahren am 29. Juli 1999 mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung beschlossen. Im Februar 2000 befaßte sich das Europaparlament in zweiter Lesung mit dem gemeinsamen Standpunkt.
Die Richtlinie über Altfahrzeuge soll zum einen der Erhaltung und der Qualitätsverbesserung der Umwelt dienen und zum anderen das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten sowie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Zu diesem Zweck werden Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen aus Fahrzeugen (einschließlich Beschränkungen bei der Verwendung gefährlicher Stoffe in Neufahrzeugen), zur Rücknahme von Fahrzeugen sowie deren Behandlung, Recycling und Wiederverwertung festgelegt. Der Vorschlag beruht auf dem Prinzip der "Produktverantwortung des Herstellers".
Die Richtlinie beinhaltet, daß in den Mitgliedstaaten flächendeckende Sammelsysteme (Annahmestellen) aufgebaut werden. Für die Konsumenten ist eine kostenlose Rückgabemöglichkeit vorgesehen. Am 22. Juli 1999 einigte sich der Rat der ständigen Vertreter darauf, daß ab 2006 (jetzt: 2007) generell alle Fahrzeuge kostenlos zurückgenommen werden müssen. Ab Inkrafttreten der Richtlinie gilt die kostenlose Rückgabe für solche Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2001 zugelassen wurden. Ein Verwertungsnachweis soll als Bedingung für die behördliche endgültige Abmeldung eines Fahrzeuges dienen.
Die Richtlinie sieht Verwertungsquoten mit hohem stofflichen Anteil (80 Prozent ab 1. Januar 2006) vor. Für Fahrzeuge, die vor 1980 produziert wurden, können die Mitgliedssaaten niedrigere Verwertungsquoten vorsehen, mindestens jedoch 70 Prozent. Spätestens ab 2015 sollen letztlich nur mehr 5 Prozent der Altfahrzeugmasse zur Deponie gelangen, mindestens 85 Prozent sollen stofflich verwertet werden, rund 10 Prozent stehen für thermische Verwertung zur Verfügung. Für Neufahrzeuge gelten Stoffverbote für die Materialien Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom. Ausnahmen im Anhang II sind vorgesehen. Darüber hinaus haben die Hersteller Demontageinformationen zur Verfügung zu stellen. Technische Mindestanforderungen für die Altautobehandlung sowie Berichts-pflich-ten von Herstellern und Mitgliedstaaten ergänzen das Spektrum an Verpflichtungen. Der Rat wird die Einhaltung dieser Zielvorgaben spätestens bis zum 31. Dezember 2005 überprüfen.
Zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr stammen aus Altfahrzeugen. 25 Prozent der rund 1,9 Millionen Tonnen die pro Jahr in der EU anfallen, sind Sondermüll. Schredderabfälle machen circa 10 Prozent der Gesamtabfalllmenge aus, die jährlich in der EU produziert wird. Durch das Schreddern werden PCB, Schwermetalle, Benzin, Motor- und Getriebeöle, Hydraulik- und Bremsflüssigkeiten sowie Frostschutzmittel in die Umwelt abgegeben, wenn die Abfälle deponiert werden.

 
Quelle: Fachzeitschrift MüllMagazin Rhombos-Verlag, D-10785 Berlin
http://www.rhombos.de
verlag@rhombos.de
    

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